Zur Hauptnavigation [1] Zum Inhalt [2] Zum Untermenü [3]

Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung

Familien-, Eltern-oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG

Seit Februar 2013 haben Pflegschaftsrichter*innen nach § 107 Abs. 3 AußStrG die Möglichkeit, „zur Sicherung des Kindeswohles“ eine verpflichtende Familien-, Eltern oder Erziehungsberatung in Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren anzuordnen. Die Beratung soll den Eltern einen detaillierteren Einblick in die durch die strittige Obsorge- oder Kontaktrechtsfrage verursachte Situation ihrer Kinder geben und ihnen die Möglichkeit zum Erarbeiten von Lösungsansätzen bieten.

Primäres Ziel der angeordneten Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung ist die Sicherung des Kindeswohls. In den bestehenden Familiensystemen sollen Bedingungen für die Entlastung und Unterstützung der Kinder geschaffen werden. Auch sollen die aktuellen und mittelfristigen Entwicklungsbedingungen der Kinder verbessert werden.

Die Anordnung einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung obliegt ausschließlich der bzw. dem Richter*in im jeweiligen Pflegschaftsverfahren. Es liegt in deren bzw. dessen Ermessen, zu welchem Zeitpunkt, mit welchem Stundenausmaß und in welchem Verfahrenskontext die Beratung erfolgt.

Einheitliche Standards für die Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG

Um eine zielführende Beratung durchzuführen, bedarf es klarer methodischer und inhaltlicher Qualitätsstandards.

Im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend in Kooperation mit dem Bundesministerium für Justiz wurden die vorliegenden Qualitätsstandards in einem wissenschaftlich begleiteten Prozess zur Qualitätsentwicklung im Rahmen einer multidisziplinären Expert*innen-Kommission erarbeitet (siehe nachstehend unter Downloads).

Um den Gerichten die Beurteilung zu erleichtern, ob eine Person geeignet ist, die in § 107 Abs. 3 AußStrG vorgesehene Beratung durchzuführen, wird ein zweistufiges Prüfungsverfahren über das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend durchgeführt.

Sämtliche Informationen über das Verfahren zur Anerkennung als geeignete Person für die Beratung von Eltern nach § 107 Abs. 3 AußStrG finden sich im Internet unter:  https://www.trennungundscheidung.at/familien-eltern-oder-erziehungsberatung/berater/

Die Aufnahme in die vom Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend geführte Liste stellt freilich eine unverbindliche Empfehlung an die Gerichte dar, es bleibt ihnen unbenommen, (z.B. aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmungen) auch andere Personen als geeignet im Sinn des § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG zu betrachten.

Nachstehend unter "Links" finden Sie einen direkten Verweis auf die vom Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend geführte Liste der für Familien-, Eltern-oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG anerkannten Personen.

Links