Besuchsbegleitung
Besuchsbegleitung nach § 111 AußStrG
Besuchsbegleitung nach § 111 Außerstreitgesetz kann das Gericht auf Antrag oder auf Amts wegen anordnen.
Ziel der Besuchsbegleitung ist die Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen einer kontaktberechtigten Person und einem Kind bzw. mehreren minderjährigen Kindern.
Nach Durchführung der Besuchsbegleitung soll sichergestellt sein, dass der gerichtlich vereinbarte Besuchskontakt zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind bzw. den Kindern selbstständig und konfliktfrei durchgeführt werden kann. Die Durchführung der Besuchsbegleitung garantiert die Anwesenheit einer „geeigneten und dazu bereiten Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Besuchsrechts“, damit das Kind ausreichende persönliche Kontakte zum besuchsberechtigten Elternteil, aufrechterhalten oder neu anbahnen kann.
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz fördert Besuchsbegleitungen. Voraussetzung für eine Forderung ist die Anordnung der Besuchsbegleitung mittels Beschlusses durch das Gericht oder eine Vereinbarung der Eltern mittels gerichtlich protokollierten Vergleichs über eine Kontaktrechtsregelung.
Zur Umsetzung der geförderten Besuchsbegleitung iSd § 111 AußStrG für einkommensschwache und armutsgefährdete besuchsberechtigte Eltern wurde vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Sonderrichtlinie erlassen, welche hier zum Download bereitgestellt wird.
Nachstehend finden sie außerdem einen direkten Verweis auf die vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz bereitgestellten Informationen zur Besuchsbegleitung samt einer Liste der geförderten Trägerorganisationen gegliedert nach Bundesländern.
Link zu weiteren Infomationen zur Besuchsbegleitung (auf der Homepage des Sozialministeriums).