Exekutionsdaten
Seit 1. Jänner 2019 können Gläubiger:innen zur Beurteilung, ob sie einen Rechtsstreit oder ein Exekutionsverfahren einleiten oder weiterführen sollen, in bestimmte Daten über Exekutionsverfahren, die gegen ihre Schuldner:innen wegen Geldforderungen geführt werden, elektronisch Einsicht nehmen, wenn sie eine Forderung und berechtigte Zweifel an der Bonität der Schuldnerin bzw. des Schuldners bescheinigen (§§ 427 ff EO). Zu diesem Zweck steht die Exekutionsdaten-Abfrage (EXDA) im Internet zur Verfügung.
Mit der Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx (BGBl. I Nr. 86/2021) wird die Abfrage erweitert und kann auch zur Beurteilung, ob ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden soll, erfolgen. Zudem wird der Kreis der einsichtsbefugten Personen und Stellen um den Schuldner bzw. die Schuldnerin, zur Vorbereitung der Entschuldung durch ein Insolvenz-, Restrukturierungs- oder Reorganisationsverfahren oder der sonstigen (außergerichtlichen) Entschuldung, erweitert.
Abfrageberechtigung
Abfrageberechtigt sind Rechtsanwält:innen und Notar:innen als Vertreter von Gläubiger:innen und Schuldner:innen sowie bestimmte inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts als Gläubiger:innen. Als Vertreter des Schuldners bzw. der Schuldnerin sind zudem anerkannte Schuldenberatungsstellen (§ 267 IO) abfrageberechtigt.
Das Service wird über die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister beauftragten Verrechnungsstellen angeboten. Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträgern kann eine Zugangsberechtigung auch im Rahmen des Portalverbunds eingeräumt werden.
Kosten
Die Abfrage von Exekutionsdaten ist grundsätzlich kostenpflichtig. Für jede Abfrage – auch solche die eine Leermeldung auswerfen – fallen Gebühren in Höhe von EUR 10,70 an (TP 14 Z 17 GGG). Abfragen des Schuldners bzw. der Schuldnerin durch seinen:ihren Vertreter:in (§ 427 Abs. 3 EO) sind von den Abfragegebühren nach Tarifpost 14 Z 17 GGG befreit (Anmerkung 7 zur TP 14 GGG). Bei Abfragen über eine Verrechnungsstelle werden die Gebühren zzgl. eines angemessenen Zuschlags direkt von dieser in Rechnung gestellt.
Missbrauchskontrolle
Die Abfrageergebnisse und die ergänzenden Angaben dürfen ausschließlich zur Beurteilung, ob die Einleitung bzw. Fortführung eines Rechtsstreits oder Exekutions- oder Insolvenzverfahrens (wirtschaftlich) sinnvoll ist (betrifft Gläubiger:innen) bzw. zur Vorbereitung eines Insolvenz-, Restrukturierungs- oder Reorganisationsverfahrens oder seiner bzw. ihrer sonstigen Entschuldung (betrifft Schuldner:innen), verwendet werden. Sie sind gesondert und geschützt aufzubewahren und nach Wegfall des Zwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach der Abfrage, zu vernichten. Um sicherzustellen, dass die Abfragen nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden, setzen das Bundesministerium für Justiz, die Rechtsanwalts- und Notariatskammern, die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Dachorganisation der Schuldenberatungsstellen geeignete Maßnahmen (z.B. regelmäßige Stichproben). Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen können mit Geldstrafen bis zu 25.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 50.000 Euro, geahndet werden.
Protokollierung
Zur Verhinderung von Missbrauch werden die Abfragen der Exekutionsdaten ausnahmslos protokolliert. Jede Person kann beim Bezirksgericht ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über die sie betreffenden Abfrageprotokolle begehren.
Verrechnungsstellen
Der öffentliche Zugang zu dieser Datenbank erfolgt im Auftrag des Bundesministerium für Justiz über sogenannte Verrechnungsstellen.
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