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Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Gericht
Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz (Artikel 83 Abs. 2 B-VG) gibt jeder:jedem Einzelnen das Recht auf ein Verfahren vor der:dem gesetzlichen Richter:in. Das Gesetz legt nach sachlichen und örtlichen Kriterien (etwa nach dem Wohnsitz der:des Beklagten) fest, welches Gericht zur Entscheidung einer konkreten Sache zuständig ist. Innerhalb des zuständigen Gerichts bestimmt die sogenannte Geschäftsverteilung nach objektiven und sachlichen Kriterien, welche:r Richter:in den Fall bearbeitet. Diese Geschäftsverteilung wird von einem Senat von Richter:innen jeweils für ein Jahr im Vorhinein festgelegt. Dieses Verfahren schließt sachfremde Einflüsse auf die Auswahl der:des für die einzelne Rechtssache konkret zuständigen Richterin:Richters aus.
Entscheidungen sind im Instanzenzug anfechtbar
Die ordentlichen Gerichte sind in mehreren Stufen organisiert. Die:Der Richter:in ist in Ausübung des richterlichen Amtes unabhängig, weisungsfrei und bei den Entscheidungen nur an die Rechtsordnung gebunden. Unser Recht sorgt dafür, dass alle den Gerichten vertrauen können. Entscheidungen von Gerichten können grundsätzlich mit Rechtsmitteln angefochten werden. Rechtsmittel sind etwa Berufung, Rekurs oder Beschwerde. Grundsätzlich entscheidet über Rechtsmittel das im Instanzenzug übergeordnete Gericht. In Zivilsachen ist gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts unter bestimmten Voraussetzungen noch ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof vorgesehen. In Strafsachen ist grundsätzlich nur ein zweistufiger Instanzenzug eingerichtet. Die volle Ausschöpfung aller Rechtsmittel kann zu einer wesentlichen Verlängerung eines Verfahrens führen; dies ist jedoch im Interesse der Richtigkeit der Entscheidungen in Kauf zu nehmen.
Laiengerichtsbarkeit
Die österreichische Bundesverfassung sieht neben der Entscheidung durch Berufsrichter:innen auch eine Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung vor. So entscheiden in Strafsachen Schöffengerichte, wenn das Höchstmaß der Strafdrohung fünf Jahre übersteigt. Geschworenengerichte sind zuständig für Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe mit einer Untergrenze von mindestens fünf Jahren und einer Obergrenze von mehr als zehn Jahren bedroht sind (z. B. Mord), und für politische Delikte (z. B. strafbare Handlungen nach dem Verbotsgesetz durch nationalsozialistische Wiederbetätigung). Im Zivilrechtsbereich sind Laienrichter:innen in Arbeits- und Sozialrechtssachen sowie in Handelssachen tätig; sie entscheiden gemeinsam mit Berufsrichter:innen in Senaten. Auch am Bundesverwaltungsgericht kommen Laienrichter:innen zum Einsatz, so beispielsweise im Datenschutzrecht, Sozialrecht und Dienstrecht.