Was muss ich tun, wenn ich bestellt werde?
Wer zur:zum Schöffin:Schöffen oder Geschworenen bestellt wird, erhält eine Ladung , auf der Ort und Termin der Gerichtsverhandlung, an der sie:er teilnehmen soll, angeführt sind. An den festgesetzten Verhandlungstagen müssen Schöffinnen:Schöffen und Geschworene pünktlich bei Gericht erscheinen. In engen Ausnahmefällen können Laienrichter:innen einen Antrag stellen, um von dieser Pflicht befreit zu werden (zB Tätigkeit als Laienrichter:in in den letzten Jahren oder fehlende Betreuungsmöglichkeit für minderjährige Kinder unter 14 Jahren). Genauere Angaben dazu finden Sie in der Broschüre.
Wer nur an einem bestimmten Termin verhindert ist, zB wegen Krankheit oder wegen einer gebuchten Urlaubsreise, muss das Gericht informieren und wird in aller Regel von der:dem vorsitzenden Richter:in zu einer anderen Verhandlung eingeteilt.
Wer ohne Entschuldigungsgrund einer Verhandlung fernbleibt, muss mit einer Ordnungsstrafe bis 1000,- Euro rechnen und kann zum Ersatz der Kosten der Verhandlung, die auf Grund seines Fernbleibens nicht stattfinden konnte, verpflichtet werden.
Gibt es eine finanzielle Entschädigung?
Laienrichter:innen erhalten für ihre Tätigkeit im Strafverfahren kein Entgelt. Sie sollen allerdings auch keinen finanziellen Nachteil erleiden. Das Gesetz sieht daher einen Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie des tatsächlich entgangenen Verdienstes von berufstätigen Laienrichter:innen vor. Voraussetzung ist ein tatsächlicher Verdienstentgang , was zB bei Angestellten nicht der Fall ist, da diesen für die Dauer ihrer Tätigkeit als Laienrichter:innen üblicherweise ein Anspruch auf Weiterzahlung ihres Gehalts durch ihre:n Dienstgeber:in zusteht.
Ausführlichere Informationen sind in unserer Broschüre enthalten: