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Datenschutzbehörde in Österreich

Die Datenschutzbehörde ist die nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Datenschutz-Richtlinie für den Strafverfolgungsbereich in Österreich eingerichtete Aufsichtsbehörde für Datenschutz.

Die Datenschutzbehörde handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse völlig unabhängig.

Der/Die Leiter*in der Datenschutzbehörde wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

Zu den vielfältigen Aufgaben der Datenschutzbehörde gehören insbesondere die Führung von datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren, amtswegigen Prüfverfahren und Verwaltungsstrafverfahren sowie die Zusammenarbeit mit anderen Datenschutzbehörden in der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bei grenzüberschreitenden Fällen.

Als Berufungs- und Beschwerdeinstanz gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde sowie wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht über den Stand und das Ergebnis einer Beschwerde und der Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Rechtsgrundlage
Die gesetzlichen Rechtgrundlagen für die Datenschutzbehörde finden sich insbesondere in den §§ 18 bis 23 und 31 bis 35 des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie in Art. 51 bis 59 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und in Art. 41 bis 49 der Datenschutz-Richtlinie für den Strafverfolgungsbereich.


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