Der Bundeskartellanwalt / Die Bundeskartellanwältin
Aufgaben
Aufgaben der Bundeskartellanwältin bzw. des Bundeskartellanwalts („BKAnw“) sind (I.) die Vertretung der öffentlichen Interessen in Verfahren vor dem Kartellgericht; (II.) die Verständigung der Staatsanwaltschaft über die „strafrechtliche Immunität“ des kartellrechtlichen Kronzeugenunternehmens und seiner Mitarbeiter:innen in parallel geführten Strafverfahren; (III.) die Abstellung von groß angelegten grenzüberschreitenden Verbraucherrechtsverstößen innerhalb der europäischen Verbraucherbehördenkooperation; und (IV.) die Anerkennung und Aufsicht von zur Erhebung von Verbandsklagen „Qualifizierten Einrichtungen“.
Der BKAnw, seine Stellvertreter:innen und juristische:n Mitarbeiter:innen wurden auf Grundlage des Kartellgesetzes (§§ 75 bis 82) im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz beim Oberlandesgericht Wien eingerichtet. Die Büros befinden sich in der Hansenstraße 6, 1010 Wien schräg gegenüber dem Justizpalast. Die Postadresse ist die Einlaufstelle des Gerichts (s. unten).
(I.) Das Kartellrecht verbietet Kartelle (also Absprachen zwischen Unternehmen zB über Preise oder Absatzgebiete), den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und regelt die Zusammenschlusskontrolle (die Überprüfung und Untersagung von Unternehmensfusionen). Der BKAnw ist – neben der im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft angesiedelten unabhängigen Bundeswettbewerbsbehörde ( BWB ) – Amtspartei vor dem Kartellgericht. Nach dem Willen des Gesetzgebers ergänzen BWB und BKAnw einander im Sinne eines Vier-Augen-Prinzips und sichern so den Vollzug des Kartellrechts ab. Die personell deutlich stärker besetzte und mit formellen Ermittlungskompetenzen (Hausdurchsuchungen, Auskunftsverlangen) ausgestattete BWB ist primäre Ansprechpartnerin der Unternehmen. Der Schwerpunkt des BKAnw, von dem der Gesetzgeber „justizielle Kenntnis“ erwartet, liegt im Bereich der Tätigkeit vor dem Kartellgericht. Er stellt Anträge an das Gericht, etwa zur Prüfung von Zusammenschlüssen, und unterstützt die BWB beim Abschluss von außergerichtlichen Einigungen (zB Settlements) und in allen Fällen vor Gericht.
(II.) Eine weitere Aufgabe erfüllt der BKAnw in der kartellrechtlichen Kronzeugenregelung im Strafrecht (§ 209b StPO) . Hintergrund dieser Kompetenz ist, dass Unternehmen im Rahmen des Kronzeugenprogramms bei der BWB (oder anderen Wettbewerbsbehörden der EU) den Erlass der Geldbuße oder eine substantielle Minderung derselben erreichen können, wenn sie an der Aufdeckung von Kartellverstößen mitwirken. Da Unternehmen nur durch natürliche Personen handeln können, sind sie dabei auf die Information ihrer Mitarbeiter:innen angewiesen. Diese werden jedoch idR nicht kooperieren, wenn sie sich dadurch der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (zB wegen Absprachen in Vergabeverfahren, § 168 StGB) aussetzen könnten. Nach § 209b StPO hat der BKAnw die Staatsanwaltschaft zu verständigen, wenn es im Hinblick auf das Gewicht des Beitrags zur Aufklärung der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung unverhältnismäßig wäre, die Mitarbeiter:innen des Unternehmens, die für das Unternehmen an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt waren, wegen dieser Straftat zu verfolgen. Dies führt – unter der Voraussetzung der Kooperation auch bei der Staatsanwaltschaft – zur Einstellung des Strafverfahrens.
(III.) Im Rahmen des Verbraucherbehördenkooperationsnetzwerkes ist der BKAnw als „ zuständige Behörde“ iSd europäischen Verbraucherbehördenkooperationsverordnung für insgesamt 13 Richtlinien für die effiziente Bekämpfung von grenzüberschreitenden Verstößen gegen europäisches (und in dessen Umsetzung erlassenes nationales) Verbraucherrecht zuständig. Die Zusammenarbeit innerhalb des Netzwerkes der Verbraucherbehördenkooperation erfolgt durch einen laufenden Informations- und Erfahrungsaustausch, die Leistung wechselseitiger Amtshilfe und die gemeinsame Rechtsdurchsetzung mittels der durch das Europarecht gewährleisteten Befugnisse.
(IV.) Qualifizierte Einrichtungen für grenzüberschreitende oder innerstaatliche Verbandsklagen sind berechtigt, bei Gericht die Unterlassung (Beendigung und Verbot) eines rechtswidrigen Verhaltens von Unternehmern zu verlangen, wenn dieses die kollektiven Interessen von Verbrauchern:innen beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Ebenso kann Abhilfe (zB Schadenersatz) für einzelne Verbraucher:innen eingeklagt werden. Dem BKAnw obliegt die Anerkennung und Aufsicht solcher Einrichtungen. Entsprechende Adaptierungen der Website sind in Ausarbeitung.
Der BKAnw hat gemäß § 12 Abs. 2 QEG ein Verzeichnis aller österreichischen Qualifizierten Einrichtungen auf seiner Website sowie eine Liste aller europäischen Qualifizierten Einrichtungen durch einen Link zur Website der Europäischen Kommission zu veröffentlichen:
Das Verzeichnis der österreichischen Qualifizierten Einrichtungen finden Sie nachstehend unter Downloads.
Die Liste aller europäischen Qualifizierten
Einrichtungen kann über folgenden Link eingesehen werden: https://representative-actions-collaboration.ec.europa.eu/cross-border-qualified-entities
Kontakt
BundeskartellanwaltMag. Heinz Ludwig Majer, MBA
Bundeskartellanwalt-Stellvertreter
Mag. Gustav Stifter, MBA
Bundeskartellanwalt-Stellvertreterin
Mag.a Verena Strasser
juristische Mitarbeiterin
Sonja Rentz, LL.M.
Schmerlingplatz 11
1011 Wien
Telefon: +43 (0) 1 52 1 52 3711
Fax: +43 (0) 1 52 1 52 3690