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Bilanzstrafrecht

Große Vereine sind solche, deren Einnahmen oder Ausgaben in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils höher als 3 Millionen Euro waren oder deren jährliches Spendenaufkommen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils den Betrag von einer Million Euro überstieg. Diese Vereine sind unterliegen wegen ihrer besonderen wirtschaftlichen Bedeutung einer qualifizierten Abrechnungslegungs- und Abschlusspflicht: Sie haben einen erweiterten Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang aufzustellen und überdies für die Abschlussprüfung durch eine*n Abschlussprüfer*in zu sorgen.

Das sogenannte Bilanzstrafrecht sieht eine Strafbarkeit für die unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände vor (§ 163a StGB).