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Kindesunterhalt

Wer ist unterhaltspflichtig?
Kinder haben einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern; ob das Kind ehelich ist oder nicht, macht dabei keinen Unterschied. Beide Elternteile haben anteilig zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beizutragen; der Elternteil, der das Kind im Haushalt betreut, leistet dadurch seinen Beitrag.

Die Eltern müssen zum Unterhalt des Kindes „nach ihren Kräften“ beitragen: Jeder Elternteil muss seine Möglichkeiten ausschöpfen, um dieser Verpflichtung nachzukommen („Anspannungstheorie“). Er hat dazu nicht nur sein Einkommen, sondern auch ihm zukommende Unterhaltsleistungen (Ehegattenunterhalt) oder den Stamm seines Vermögens heranzuziehen und darauf bei seiner Berufswahl sowie bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse Bedacht zu nehmen. Kann ein Elternteil nur wenig beitragen, so hat der andere – soweit es ihm wiederum möglich ist – umso mehr aufzubringen. Es darf also nicht jedem Elternteil schematisch die Hälfte des Unterhalts auferlegt werden.

Sind beide Elternteile zusammen nicht in der Lage, die angemessenen Bedürfnisse des Kindes zu decken, so müssen die Großeltern den fehlenden Teil aufbringen, soweit es in ihren Kräften steht. Die Unterhaltspflicht der Großeltern besteht aber nur dann, wenn die Eltern unfähig sind, den Unterhalt aufzubringen.

Ist die Unterhaltspflicht eines Elternteils durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgelegt, wird sie von diesem aber nicht erfüllt, gewährt die Justiz bei Vorliegen aller Voraussetzungen auf Antrag einen Unterhaltsvorschuss, den sie ihrerseits von der bzw. vom Unterhaltsschuldner*in zurückfordert.

Auch Kinder können für ihre Eltern (Großeltern) unterhaltspflichtig sein.

Wie hoch ist der Unterhalt?
Wenn das Kind im gleichen Haushalt wie seine Eltern lebt, hat das Kind einen Anspruch auf Naturalunterhalt. Dieser kann durch Wohnversorgung, die Beistellung der notwendigen Nahrung und Bekleidung, des Schulmaterials etc. geleistet werden. Lebt das Kind mit einem der beiden Elternteile nicht im gemeinsamen Haushalt (oder hat ein Elternteil es einmal unterlassen seiner Naturalunterhaltspflicht nachzukommen), muss dieser Elternteil Geldunterhalt leisten; darunter versteht man die Zahlung von Geld. Diese erfolgt grundsätzlich an die bzw. den gesetzliche*n Vertreter*in des minderjährigen Kindes (also bis zum vollendeten 18. Lebensjahr), bei Volljährigkeit des Kindes an dieses selbst.

Die Höhe des Geldunterhaltsanspruches hängt einerseits von den Bedürfnissen des Kindes und andererseits von der Leistungsfähigkeit des Elternteils ab. Im Normalfall berechnet sich der Unterhaltsanspruch des Kindes anhand von Prozentsätzen vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Die Höhe dieser Prozentsätze ist nach dem Alter des Kindes abgestuft und beträgt

- für Kinder unter 6 Jahren: 16 %

- für Kinder zwischen 6 und 10 Jahren: 18 %

- für Kinder zwischen 10 und 15 Jahren: 20 %

- für Kinder über 15 Jahren: 22 %

Die Unterhaltspflicht des Elternteils gegenüber anderen Kindern ist aber entsprechend zu berücksichtigen.

Der „Regelbedarf“ dient bei der Unterhaltsbemessung als gewisse Kontrollgröße. Unter dem Regelbedarf versteht man die Kosten, die für ein Kind in einem gewissen Alter durchschnittlich neben den Betreuungsleistungen anfallen. Dabei wird keine Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse von Vater und Mutter und die Anlagen des Kindes sowie die (weiteren) Umstände, unter denen es aufwächst, genommen. Ein Unterhaltsbegehren ist vom Gericht umso genauer zu prüfen und die Unterhaltsentscheidung umso eingehender zu begründen, je weiter die konkrete Unterhaltshöhe vom Regelbedarf abweicht. Der Regelbedarf hat aber nur eine Kontrollfunktion und ist nicht als fixe Mindest- oder Höchstgrenze zu sehen.

Als Regel- oder Durchschnittsbedarfssätze werden jährlich anhand der Kinderkostenanalyse der Statistik Österreich errechnet und als „Regelbedarfssätze des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien“ veröffentlicht. Nähere Informationen dazu finden Sie bei der Österreichischen Jugendwohlfahrt.

Der Unterhaltsanspruch des Kindes vermindert sich, wenn es eigene Einkünfte (aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen) hat. Der Stamm seines Vermögens ist aber zur Deckung des Unterhalts nicht heranzuziehen. Der Unterhaltsanspruch hängt davon ab, ob das Kind unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Daher können auch volljährige Kinder einen Unterhaltsanspruch haben, während ihn Minderjährige verlieren, wenn sie ausreichend verdienen. Der einmal erloschene Unterhaltsanspruch lebt wieder auf, wenn sich das Kind nicht mehr selbst erhalten kann.