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Elternberatung (vor einvernehmlicher Scheidung)

Seit 1. Februar 2013 sind die Parteien einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen, dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.

Ohne eine derartige Beratung ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Die Beratung haben die Parteien gegenüber dem Gericht - etwa durch Vorlage einer Bestätigung - glaubhaft zu machen, andernfalls kann sich das Verfahren erheblich verzögern.

Nach der Intention des Gesetzgebers ist es nicht erforderlich, dass die Eltern eine Einzelberatung besuchen. Da eine allgemeine Information über die mit einer Scheidung verbundenen Folgen für minderjährige Kinder im Vordergrund steht, können auch mehrere Elternpaare eine derartige Beratung gemeinsam in Anspruch nehmen.


Einheitliche Standards für die Elternberatung nach § 95 Abs. 1a AußStrG

Um die Beratung zielführend durchführen zu können, hat sie nach klaren methodischen und inhaltlichen Qualitätsstandards zu erfolgen.

Im Rahmen einer von den Österreichischen Kinder- und Jugendanwaltschaften, Rainbows, dem Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend sowie dem Bundesministerium für Justiz am 22. März 2013 in Salzburg veranstalteten Fachtagung, an der rund 180 Expert*innen teilnahmen, wurden inhaltliche Qualitätsstandards erarbeitet. Ein interdisziplinärer Fachbeirat, bestehend aus Vertreter*innen der Veranstalter der Tagung und der Wissenschaft, fasste die in den Plenarvorträgen und den Workshops dieser Tagung erarbeiteten Ergebnisse zusammen und entwickelte so die nunmehr vorliegenden Empfehlungen für die Beratung nach § 95 Abs. 1a AußStrG.

Um den Gerichten die Beurteilung zu erleichtern, ob eine Person oder Einrichtung geeignet ist, die in § 95 Abs. 1a AußStrG vorgesehene Elternberatung durchzuführen, wird ein zweistufiges Prüfungsverfahren über das (ehemalige) Bundesministerium für Familien und Jugend durchgeführt.

Sämtliche Informationen zur Bewerbung zur Anerkennung als geeignete Person oder Einrichtung für die Beratung von Eltern nach § 95 Abs. 1a AußStrG finden sich im Internet unter dem nachstehenden Link zum Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend.

Die Aufnahme in die vom Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend geführte Liste stellt nur eine unverbindliche Empfehlung an die Gerichte dar, es bleibt ihnen unbenommen, (z. B. aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmungen) auch andere Personen oder Einrichtungen als geeignet im Sinn des § 95 Abs. 1a AußStrG zu betrachten.

Nachstehend finden Sie außerdem unter "Links" einen direkten Verweis auf die vom Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend geführte Liste der für die Beratung nach § 95 Abs. 1a AußStrG anerkannten Personen und Einrichtungen.

Links