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Gewählte Erwachsenenvertretung

Die gewählte Erwachsenenvertretung ist die zweite Säule im Erwachsenenschutz. Wenn keine Vorsorgevollmacht errichtet wurde oder nicht mehr errichtet werden kann, besteht für eine psychisch kranke oder aus anderen Gründen beeinträchtigte Person, die ihre Angelegenheiten nicht mehr ohne Nachteil für sich selbst besorgen kann die Möglichkeit, eine oder mehrere nahestehende Personen auszuwählen, die für sie bestimmte oder auch Arten von Angelegenheiten erledigen soll(en). 

Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen der vertretenen Person und der von ihr ausgewählten Person sowie die Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV). Bei der vertretenen Person muss dafür die geminderte Entscheidungsfähigkeit vorliegen.