Was bedeutet Instanzenzug?
Die Gerichte sind in mehreren Stufen – sogenannten Instanzen – organisiert.
Richter:innen sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig, weisungsfrei und bei ihren Entscheidungen nur an die Gesetze gebunden. Gegen Entscheidungen von Gerichten oder Behörden kann ein sogenanntes Rechtsmittel ergriffen werden. Über ein Rechtsmittel gegen eine Gerichtsentscheidung 1. Instanz entscheidet das jeweils übergeordnete Gericht. Diesen Weg von Gericht zu Gericht nennt man Instanzenzug.
Überblick über die Instanzenzüge:
Ist in erster Instanz das Bezirksgericht zuständig, geht das zur Verfügung stehende Rechtsmittel an das übergeordnete Landesgericht. Dort entscheidet ein Senat, der sich aus drei Richter:innen zusammensetzt. In Arbeits- und Sozialrechtssachen entscheidet ein Fünf-Richter:innen-Senat.
Entscheidet in erster Instanz das Landesgericht, so ist in zweiter Instanz das Oberlandesgericht zuständig, das ebenfalls durch drei Richter:innen entscheidet.
Als letzte Instanz überprüft der Oberste Gerichtshof Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz (Oberlandesgerichte und Landesgerichte). Er entscheidet in Senaten mit drei oder fünf Richter:innen.
Die Möglichkeit, den Obersten Gerichtshof anzurufen, unterliegt gesetzlichen Beschränkungen (Mindeststreitwert, Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, Geltendmachung bestimmter Rechtsmittel).
Entscheidet das Bezirksgericht in erster Instanz, kann gegen das Urteil nur das Rechtsmittel der Berufung an das übergeordnete Landesgericht erhoben werden. Eine Befassung des Obersten Gerichtshofs ist in diesen Fällen nicht möglich.
Entscheidet das Landesgericht in erster Instanz durch eine:n Einzelrichter:in, was bei allen mit höchstens fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndeten Verbrechen und Vergehen (z.B. schwere Körperverletzung) der Fall ist, so gehen die Rechtsmittel an das übergeordnete Oberlandesgericht. Dieses entscheidet abschließend. Eine Befassung des Obersten Gerichtshofs ist in diesen Fällen nicht möglich.
Gründe für eine Berufung können sein:
- die Nichtigkeit (wegen Verfahrensfehlern)
- die Schuldfrage (hat der:die Angeklagte die vorgeworfene Tat schuldhaft begangen)
- die Strafhöhe
Ist das Landesgericht als Schöff:innengericht oder als Geschworenengericht in erster Instanz zuständig, kann gegen die Strafhöhe oder gegen das Urteil über privatrechtliche Ansprüche Berufung an das Oberlandesgericht erhoben werden. Möchte der:die Angeklagte formelle Fehler im Prozess geltend machen, können diese mit einer Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden, über die der Oberste Gerichtshof entscheidet.
Gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden. Berechtigt zur Beschwerde ist, wer sich durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt erachtet. Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Diese kann nach Einlangen der Beschwerde eine sogenannte Beschwerdevorentscheidung erlassen. Das bedeutet, die Behörde kann aufgrund der Beschwerde ihren eigenen Bescheid (ihre Entscheidung) abändern oder bestätigen oder die Beschwerde zurückweisen. Im negativen Fall können die Rechtsmittelwerber:innen die Vorlage an das Verwaltungsgericht beantragen (Vorlageantrag). Erlässt die Behörde keine Beschwerdevorentscheidung, hat sie die Beschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
Gegen die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts kann gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben werden.