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Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der WKStA erstreckt sich zunächst auf das Gebiet der schweren Amts- und Korruptionsdelikte (mit Ausnahme des Amtsmissbrauchs), auf Wirtschaftsstrafsachen mit fünf Millionen Euro übersteigenden Schadensbeträgen und sogenannte "Bilanzfälschungsdelikte" bei größeren Unternehmen.

Seit 1. September 2012 fallen u.a. auch Finanzstrafdelikte mit fünf Millionen Euro übersteigenden Schadensbeträgen in die Zuständigkeit der WKStA.


Die Zuständigkeiten der WKStA im Detail

  • Veruntreuung, schwerer oder gewerbsmäßig schwerer Betrug, betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch, Untreue, Förderungsmissbrauch und betrügerische Krida (soweit der durch die Tat herbeigeführte Schaden 5 Millionen Euro übersteigt oder eine derartige Tatbegehung versucht wurde)
  • Betrügerisches Anmelden zu Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (soweit die vorenthaltenen Beiträge oder Zuschläge 5 Millionen Euro übersteigen oder eine derartige Tatbegehung versucht wurde)
  • Organisierte Schwarzarbeit
  • Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Befriedigungsausfall mehr als 5 Millionen Euro bzw. Schädigung der wirtschaftlichen Existenz vieler Menschen)
  • Ketten- und Pyramidenspiele (bei schwerer Schädigung einer größeren Zahl an Menschen)
  • Geschenkannahme durch Machthaber, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren und wenn die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Vorteil begangen wurde Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorteilsannahme zur Beeinflussung, Bestechung, Vorteilszuwendung, Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, Verbotene Intervention, Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (sowie, wenn eine derartige Tatbegehung versucht wurde)
  • Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über Verbände und unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände („Bilanzfälschungsdelikte“), Vergehen nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, Investmentfondsgesetz, Kapitalmarktgesetz (soweit die betroffene Gesellschaft über ein Stammkapital von zumindest 5 Millionen Euro oder über mehr als 2 000 Beschäftigte verfügt)
  • Verfahren nach dem Börsegesetz ("Insiderhandel")
  • Verfahren nach dem Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) 2010 und Gaswirtschaftsgesetz (GWG) 2011
  • Finanzvergehen, soweit der strafbestimmende Wertbetrag 5 Millionen Euro übersteigt
  • Geldwäscherei bezüglich obiger Straftaten
  • Kriminelle Vereinigung oder kriminelle Organisation bezüglich obiger Straftaten
  • Rechtshilfe im Zusammenhang mit obigen Straftaten

Weiters besteht für die WKStA die Möglichkeit des „An-sich-Ziehens (Opt-In)“ von Verfahren. Dazu muss bei Korruptionsdelikten sowie Amtsmissbrauch ein besonderes öffentliches Interesse an der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Person des Tatverdächtigen bestehen. Bei Wirtschaftsdelikten müssen zur wirksamen und zügigen Führung besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens oder Erfahrungen mit solchen Verfahren notwendig erscheinen, damit die WKStA eine Wirtschaftsstrafsache der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und an sich ziehen kann.

 

Zuständige Gerichte

Für Strafsachen, in denen die WKStA ermittelt, ist im Ermittlungsverfahren (Haft- und Rechtsschutzrichter) das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Deshalb wurden gleichzeitig mit der Einrichtung der WKStA auch beim Landesgericht für Strafsachen Wien entsprechende Gerichtsabteilungen errichtet. Diese wurden mit Richter/innen besetzt, die sowohl über einschlägige Erfahrung als auch über die für derartige Verfahren notwendige spezielle Expertise verfügen, um derartige Verfahren konzentriert und effizient zu führen.

Für das Hauptverfahren wurde eine besondere Delegierungsmöglichkeit geschaffen, auf Grund welcher auch bei mangelnder örtlicher Zuständigkeit das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig erklärt werden kann, wenn dies im Interesse einer wirksamen und zügigen Führung des Hauptverfahrens liegt.