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Verbandsregisterauskünfte

Für die Erteilung von Auskünften darüber, ob ein Verband im Sinn des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) nach den Eintragungen in der Verfahrensautomation Justiz eine Verurteilung aufweist und ob er als Beschuldigter geführt wird, ist die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) zuständig [1].


Die Auskunftserteilung durch die WKStA ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

  • Der Antrag ist unter genauer Bezeichnung des Verbandes, gegebenenfalls unter Anführung  der Firmenbuchnummer, der Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) oder der ERsB-Zahl zu stellen [2]. Die Übermittlung eines Firmenbuchauszuges ist nicht erforderlich.
  • Der Antrag wird von einem vertretungsbefugten Organ des Verbandes (eine allfällig bestehende Kollektivvertretungsregelung ist zu beachten) oder von einer von ihm bevollmächtigten, zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person, wie beispielsweise einem Rechtsanwalt oder Notar, gestellt. Eine Antragstellung durch (bevollmächtigte) Dritte ist unzulässig. Ein Zustellbevollmächtigter zur Entgegennahme der Registerauskunft kann hingegen namhaft gemacht werden. 
  • Der Antrag wird postalisch, per Fax, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) oder persönlich eingebracht. Eine Antragstellung per E-Mail ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig [3].
  • Der Antrag ist handschriftlich unterfertigt. Nur bei Einbringung des Antrages im ERV ist  eine digitale Signatur im Sinne der elDAS-VO möglich. 

Für die Erteilung einer Registerauskunft über einen Verband ist eine Gebühr von EUR 63,00  zu entrichten [4]. Für jede zusätzliche Ausfertigung (Ausfertigung in einer weiteren Sprache oder eine zusätzliche schriftliche Ausfertigung für Beglaubigungen) sind je EUR 2,47 zu entrichten.
Ist die Gebühr nicht gleichzeitig mit dem Antrag beigebracht worden, so ist ein Mehrbetrag von EUR 23,00 einzuheben [5].
Es wird daher empfohlen, die Antragsgebühr bereits vor Antragstellung auf das Konto IBAN AT62 0100 0000 0546 0449 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bei der BAWAG P.S.K. (BIC BUNDATWW) einzuzahlen, auf den verwendeten Zahlungs- und Überweisungsbelegen den Verwendungszweck bzw. Zahlungsreferenz „Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA)“ sowie den Namen des Verbandes und die Firmenbuchnummer einzutragen und den entsprechenden Nachweis über die erfolgte Zahlung gleichzeitig mit dem Antrag zu übersenden.

Die Zustellung dieser Auskunft erfolgt postalisch; eine Vorabübermittlung per E-Mail ist möglich.

Eingetragene Unternehmer und Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind keine Verbände im Sinne des § 1 Abs 2 VbVG und erhalten daher keine Verbandsregisterauskunft.

Die Kontaktdaten lauten:
Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)
Dampfschiffstraße 4
1030 Wien
Tel.: +43 (1) 52152 DW 5969 oder 9601
Fax: +43 (1) 52152 - 9604

[1] §§ 89m, 98 Abs 13 Z 3 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG).
[2] § 89m Abs 2 GOG.
[3] §§ 89, 89a GOG.
[4] Tarifpost 14 Z 11 Gerichtsgebührengesetz (GGG).
[5] §§ 2 Z 7, 31 Abs 1 GGG.