Verfahrenskomplex CASAG: Diversion im Verfahren wegen Vorteilszuwendung
- Unternehmer Pecik übernimmt Verantwortung für die Vorteilszuwendung
- Zahlung eines festgesetzten Geldbetrags von rund 60.000 Euro
- Verfahren damit rechtskräftig beendet
Presseinformation, 08.08.2025
Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft informiert im Verfahrenskomplex CASAG über folgende aktuelle Entwicklung im Verfahren wegen Vorteilszuwendung:
Im Verfahren wegen Vorteilszuwendung gegen den Unternehmer Ronny Pecik (§ 307a StGB) hat der Angeklagte nach Anklage durch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft nunmehr die Verantwortung für die ihm vorgeworfene Vorteilszuwendung übernommen.
Da er damit jetzt die Voraussetzung für eine Diversion erfüllt hat, wurde das Strafverfahren vom Gericht beendet. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft verzichtet auf ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung. Pecik leistete im Rahmen der Diversion einen vom Landesgericht für Strafsachen Wien festgesetzten Geldbetrag in Höhe von rund 60.000 Euro.
Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft stimmt dem sachgemäßen und rechtlich richtigen Vorgehen des Landesgerichts für Strafsachen Wien in Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft Wien bzw. dem Bundesministerium für Justiz zu.
Das Verfahren ist daher rechtskräftig mit einer Diversion erledigt.
Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft hatte zuvor in einem Verfahrensstrang des Verfahrenskomplex CASAG im März dieses Jahres Anklage gegen Pecik erhoben: Er habe dem damaligen Kabinettschef und Generalsekretär im Bundesministerium für Finanzen durch die unentgeltliche Überlassung von Luxusautos und die Begleichung von Schneiderrechnungen für Herrenanzüge Vorteile im Wert von rund 17.000 Euro gewährt. Im Gegenzug sei er dafür bei seinen Anliegen unterstützt worden, u.a. durch schnelle und unkomplizierte Termine beim Bundesminister für Finanzen (siehe Presseinformation: Verfahrenskomplex CASAG: Anklage wegen Vorteilszuwendung).
Hintergrund:
Zum Instrument der Diversion
Das Instrument der Diversion ist eine Möglichkeit ein Strafverfahren ohne ein Urteil zu beenden: Der Beschuldigte…
- erbringt etwa gemeinnützige Leistungen, erfüllt sonstige Auflagen
- oder zahlt einen festgesetzten Geldbetrag.
Durch Diversion dürfen nur Verfahren mit Delikten beendet werden, deren Strafdrohung fünf Jahre nicht übersteigt (im vorliegenden Fall beträgt die maximale Strafdrohung drei Jahre). Weitere Voraussetzungen für die Diversion sind…
- dass der Sachverhalt hinreichend geklärt ist
- und die Übernahme der Verantwortung durch den Beschuldigten bzw. Angeklagten für die angelasteten Taten.
Rückfragen & Kontakt
Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft
Medienstelle
+43 676 8989 23115
medienstelle.wksta@justiz.gv.at
www.justiz.gv.at/wksta