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Richtigstellung zum aktuellen Medienbericht der „Kronenzeitung“: Zweifel an Objektivität

Um der weiteren Verbreitung von Fehlinformationen vorzubeugen, sieht sich die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ein weiteres Mal zu folgender Richtigstellung eines Kronenzeitungs-Artikels veranlasst:

Die „Kronenzeitung“ berichtet in ihrer heutigen Ausgabe betreffend die Causa Inserate über eine Stellungnahme des Beschuldigten Sebastian Kurz durch dessen Anwalt Werner Suppan
an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft.
((27./28.11.2025: „Zweifel an Objektivität in Umfrage-Affäre“ (Print-Ausgabe)
bzw. „Große Zweifel an Objektivität in Umfrage-Affäre“ (Online-Ausgabe))

Dazu ist grundsätzlich Folgendes festzuhalten:

Die Staatsanwaltschaft ermittelt alles was gegen die Beschuldigten spricht, und alles was für die Beschuldigten spricht. Sie nimmt Belastendes ebenso zum Akt wie sie Entlastendes zum Akt nimmt - ganz genau so wie dies gemäß dem Objektivitätsgebot in der Strafprozessordnung gesetzlich festgelegt ist. Und ganz gleich, ob es sich aus den Ermittlungen ergibt oder es von Beschuldigten vorgebracht wird. Der Artikel der Kronenzeitung enthält keinerlei Fakten, die dieses Vorgehen in Frage stellen können.

Die Fehlinformationen betreffen folgende Punkte:

  • Laut Kronenzeitung sehe Kurz‘ Anwalt Werner Suppan einen „Verstoß gegen das Objektivitätsgebot“ der Staatsanwaltschaft, da sie eine Studie der Wirtschaftsuniversität Wien „nicht zum Akt genommen“ hätte. Dies ist unrichtig.
    Wahr ist vielmehr: Die betreffende Studie wurde vor eineinhalb Jahren (im Februar 2024) als Ordnungsnummer 4735 zum Akt genommen. Kurz‘ Anwalt Werner Suppan muss darüber auch voll informiert sein, da er in der von der Kronenzeitung zitierten Stellungnahme selbst auf diese Studie als Ordnungsnummer 4735 im Akt verweist. (Zur Erläuterung: Die Studie ist darüberhinaus allgemein öffentlich bekannt: Medien berichteten bereits damals, dass sie von der AHVV Verlags GmbH mitfinanziert und u.a. von der Beschuldigten Eva Dichand bei der WKStA eingebracht worden sei.)
  • Weiters hätte es laut Kronenzeitung „eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Analyse seitens der WKStA aber nicht gegeben“. Die ist ebenfalls unrichtig.
    Wahr ist vielmehr: Die Studie wurde gelesen, überprüft und berücksichtigt. Die dabei im Artikel gestellte Frage, „ob im gegenständlichen Ermittlungsverfahren auch die entlastenden Beweise entsprechend der Objektivitätspflicht in die Ermittlungsarbeiten der WKStA einfließen oder ob entlastende Fakten im Rahmen einer vorgreifenden Beweiswürdigung bewusst ausgeblendet werden“ ist damit ebenfalls beantwortet.
  • Darüber hinaus berichtet die Kronenzeitung dabei von der Schlussfolgerung, die Ermittlungsbehörden hätten „nach kurzer Reflektion und Eigenrecherche bereits die Möglichkeit gehabt, das gegenständliche Ermittlungsverfahren einzustellen“. – Dies ist in seiner Einseitigkeit verzerrend.
    Darum sei vervollständigt: Die Beschuldigten haben stets die Möglichkeit einen Einstellungsantrag einzubringen, um den gegen sie bestehenden Tatverdacht von einem unabhängigen Gericht überprüfen zu lassen. Ein solcher Einstellungsantrag wurde vom Anwalt des Beschuldigten jedoch noch zu keinem Zeitpunkt eingebracht.

Die im Kronenzeitungs-Artikel geäußerten Unterstellungen gegen die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft entbehren damit jeder faktischen Grundlage und sind daher als absolut gegenstandslos zurückzuweisen.

Kein Ersuchen um Stellungnahme durch die Kronenzeitung

Bedauerlicher Weise wurde die WKStA im Zuge etwaiger Recherchen von der Kronenzeitung nicht zu diesen Vorwürfen befragt, und auch in keiner anderen Weise die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Bei Einhaltung dieses journalistischen Grundsatzes – jemandem, dem man etwas vorwirft, auch die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben ­– hätte im Sinne der Objektivität sowohl Belastendes als auch Entlastendes im Artikel berücksichtigt werden können, sich jedenfalls die oben angegebenen Fehlinformationen sofort richtigstellen lassen und etwaig auch andere Schlussfolgerungen oder ein anderes Gesamtbild der Situation ergeben. Die Kronenzeitung wurde nach Erscheinen des Artikels von der Medienstelle der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft auf die Unrichtigkeiten hingewiesen, eine Korrektur der falschen Fakten unterblieb jedoch ebenso wie eine nachträgliche Ergänzung mit einer Stellungnahme der WKStA.

Aus diesen neuerlichen Anlässen kann die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft nur neuerlich darauf hinweisen: Die Medienstelle der WKStA ist für Medienanfragen stets unter den angeführten Kontaktmöglichkeiten erreichbar.

Rückfragen & Kontakt:

Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft
Medienstelle
+43 676 8989 23115
medienstelle.wksta@justiz.gv.at
www.justiz.gv.at/wksta