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Bibliotheksordnung für die Zentralbibliothek

I) WIDMUNG

Die Zentralbibliothek des Oberlandesgerichtes Innsbruck ist in erster Linie für den Dienstgebrauch der im Justizgebäude untergebrachten Gerichte, Staats-anwaltschaften und Justizverwaltungsstellen bestimmt. Mit Zustimmung der Bibliotheksaufsicht wird auch hausfremden Personen die Benützung der Bibliothek zum Zwecke der Information gestattet; diesen Personen werden jedoch Druckwerke zur Einsicht nur im Leseraum überlassen. Die Mitnahme von Druckwerken ist nicht gestattet.

II) BIBLIOTHEKSSTUNDEN

Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

III) BIBLIOTHEKSBETRIEB

Die Benützung der Bibliothek soll so erfolgen, dass für jedermann ungestörtes Arbeiten möglich ist. Diesbezüglichen Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Die Mitnahme von Taschen und Aktenkoffern in die Leseräume ist nicht erlaubt. Zur Aufbewahrung stehen den Bibliotheksbenützern Schließfächer im Eingangsbereich zur Verfügung. Druckwerke sind grundsätzlich im Leseraum einzusehen.

IV) ENTLEHNUNG

Die Entlehnung eines Druckwerkes erfolgt nur nach Absprache mit den Bediensteten der Zentralbibliothek und wird von diesen elektronisch vorgenommen.

Entlehnungen aus dem erweiterten Handapparat sind nur zulässig, wenn Exemplare doppelt bzw. mehrfach vorhanden sind.
 
Die Entlehndauer beträgt eine Woche. In besonderen Fällen kann die Entlehndauer nach Rücksprache mit den Bediensteten der Zentralbibliothek gegen jederzeitigen Widerruf im Bedarfsfalle verlängert werden.
 
Die Rückstellung hat nach Ablauf der Entlehnfrist unaufgefordert sowie im Falle eines Widerrufs unverzüglich zu erfolgen.