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Lebenssituationsbericht

Jede*r Erwachsenenvertreter*in muss dem Gericht grundsätzlich einmal jährlich schriftlich berichten, wie es um die Lebenssituation der vertretenen Person bestellt ist. Aus dem Bericht soll insbesondere das körperliche und allgemeine Befinden der vertretenen Person hervorgehen, ihr aktueller Wohnort, die Häufigkeit und Gestaltung der persönlichen Kontakte mit der Person sowie Informationen über die besorgten und zu besorgenden Angelegenheiten. Wenn die bzw. der Erwachsenenvertreter*in auch für die finanziellen Angelegenheiten zuständig ist, muss sie bzw. er auch Rechnung legen. 

Die Berichtspflichten können vom Gericht eingeschränkt werden. Teilweise sind auch gesetzliche Einschränkungen für Angehörige vorgesehen. Das Gericht kann aber auch spezielle Berichte anfordern, wenn es das für notwendig hält. Für die vertretene Person und die bzw. den Erwachsenenvertreter*in bietet dieser Mechanismus einen guten Rahmen zur Gestaltung der Vertretung. Das Gericht wiederum kann seinen Kontrollaufgaben nachkommen.