Zuständigkeit
Die Bezirksgerichte sind im Zivilrechtsbereich zur
Entscheidung in erster Instanz für alle Rechtssachen mit einem Streitwert bis
15.000 Euro sowie - unabhängig vom Streitwert - für bestimmte Arten von
Rechtssachen (insbesondere familien- und mietrechtliche Streitigkeiten)
zuständig.
Im Strafrechtsbereich sind die Bezirksgerichte zur Entscheidung über alle Vergehen, für die eine bloße Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, zuständig (z.B. fahrlässige Körperverletzung, Diebstahl).
Der Gerichtssprengel umfasst folgende Gemeinden:
- Altschwendt
- Andorf
- Brunnenthal
- Diersbach
- Dorf an der Pram
- Eggerding
- Engelhartszell
- Enzenkirchen
- Esternberg
- Freinberg
- Kopfing im Innkreis
- Mayrhof
- Münzkirchen
- Raab
- Rainbach im Innkreis
- Riedau
- Schardenberg
- Schärding
- Sigharting
- St. Aegidi
- St. Florian am Inn
- St. Marienkirchen bei Schärding
- St. Roman
- St. Willibald
- Suben
- Taufkirchen an der Pram
- Vichtenstein
- Waldkirchen am Wesen
- Wernstein am Inn
- Zell an der Pram