Staatsanwaltschaft Wien erhebt Anklage gegen Hans-Jörg JENEWEIN wegen Missbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäter sowie eine weitere Person als unmittelbare Täterin
Die Staatsanwaltschaft Wien hat beim Landesgericht für Strafsachen Wien Anklageschrift gegen Hans-Jörg JENEWEIN, MA wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäter und anderer Vergehen sowie gegen eine weitere Angeklagte als unmittelbare Täterin eingebracht.
Der Angeklagten wird zusammengefasst zur Last gelegt, am 30. Oktober 2018 sowie am 6. November 2018 als damalige Beamtin des Innenministeriums elektronische Gleichschriften vertraulicher Unterlagen aus dem BVT-Untersuchungsausschuss ohne Parteienkennung, nämlich einen Bericht mit Informationen zu den Teilnehmer:innen eines Treffens europäischer Nachrichten- und Geheimdienste sowie einen vertraulichen E-Mail-Verkehr aus dem Innenministerium, im Auftrag des Hans-Jörg-JENEWEIN diesem zur Weitergabe an Journalist:innen übermittelt zu haben.
Hans-Jörg JENEWEIN, MA wird zur Last gelegt, im Zeitraum 30. Oktober 2018 bis zum 9. Mai 2019 als Mitglied des BVT-Untersuchungsausschuss die Angeklagte beauftragt zu haben, ihm Berichte mit Informationen zu den Teilnehmer:innen zweier Treffen europäischer Nachrichten- und Geheimdienste sowie ein für den Untersuchungsausschuss relevantes Vernehmungsprotokoll einer Zeugenaussage des Politikers Franz SCHNABL ohne Parteienkennung zum Zwecke der Weitergabe an Journalist:innen zu übermitteln. Hans-Jörg JENEWEIN, MA waren in seiner Tätigkeit als Mitglied des BVT-Untersuchungsausschusses die Gültigkeit des InfOG sowie die in § 21 VO-UA geregelten Vorschriften zu Verwendung und Veröffentlichung der vertraulichen Unterlagen bekannt.
Den Angeklagten wird somit das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB – Hans-Jörg JENEWEIN, MA als Bestimmungstäter - zur Last gelegt; die Strafdrohung hierfür beträgt 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. Hans-Jörg JENEWEIN werden weiters die Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses als Bestimmungstäter nach § 310 Abs 1 StGB sowie der Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht nach § 63 DSG zur Last gelegt.
Die Anklage ist noch nicht rechtskräftig; die Angeklagten haben das Recht, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Anklageschrift Einspruch bei Gericht zu erheben.
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