Pressemitteilung zur Einbringung einer Anklageschrift gegen Wiener Antiquar wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das VerbotsG
Aufgrund der jüngsten Medienberichterstattungen im Zusammenhang mit der Einbringung einer Anklageschrift gegen einen Wiener Antiquar wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das VerbotsG erfolgt nachstehende Erläuterung zum Vorgehen der Staatsanwaltschaft Wien:
In gegenständlichem Fall war zu prüfen, ob sich ein Wiener Antiquar durch den Online-Verkauf von Büchern, die nationalsozialistische Propaganda zum Inhalt haben, im nationalsozialistischen Sinne betätigte.
Aus den gesetzlichen Bestimmungen des VerbotsG folgt, dass Propagandamaterial ohne nähere Erklärung oder Aufbereitung nicht öffentlich angeboten und nur unter bestimmten Voraussetzungen an andere herausgegeben werden darf. Der Besitzer von derartigen Materialien hat zu gewährleisten, dass diese nicht zur Wiederbetätigung verwendet werden.
Eben diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Durch das öffentliche Anbieten der Werke mit propagandistischem Inhalt ohne entsprechende Kennzeichnung und ohne nähere Überprüfung der Erwerber nahm der Antiquar der Anklage zufolge eine Wiederbetätigung zumindest in Kauf, sodass der tatbestandsessentielle sogenannte bedingte Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) beim Angeklagten anzunehmen war. Eine rechtsradikale Gesinnung des Verkäufers selbst ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich und wird dem Angeklagten auch nicht zur Last gelegt.
Festzuhalten ist weiters, dass im Falle einer gerichtlichen Einziehung der sichergestellten Bücher jene, denen ein wissenschaftlicher Wert beigemessen wird, nicht vernichtet, sondern Museen oder Institutionen zur Verfügung gestellt werden, denen eine besondere Sorgfalt im Umgang mit derartiger Literatur zu rein wissenschaftlichen Zwecken auferlegt wird.
Die Anklageschrift ist rechtskräftig, die abschließende Beurteilung des Sachverhaltes obliegt dem unabhängigen Gericht.