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Fremdenfeindliche Gesänge in Lokal in Gosau - Ermittlungsverfahren gegen vier Beschuldigte eingestellt

Nachdem bekannt geworden war, dass in den Nachtstunden des 29. November 2025 in einem Gasthaus in Gosau mehrere Personen, die der FPÖ Jugendorganisation „Ring Freiheitlicher Jugend“ angehörten, in alkoholisiertem Zustand fremdenfeindliche Gesänge angestimmt haben sollen, leitete die Staatsanwaltschaft Wels ein Ermittlungsverfahren ein.

Gäste hatten Videoaufnahmen angefertigt, als zum Lied L’amour toujours“ von Gigi D’Agostino lautstark die Parole „Ausländer raus! Ausländer raus! Deutschland den Deutschen, Ausländer raus!“ gesungen wurde. Dabei soll auch der sogenannte „Hitlergruß“ gezeigt worden sein.

Im Zuge der umfangreichen Erhebungen konnten vier Personen ausgeforscht werden, gegen die der Verdacht der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 1 und 2 StGB und - im Fall eines der Beschuldigten - auch jener nach § 3g Verbotsgesetz (Nationalsozialistische Wiederbetätigung) bestand. Nunmehr wurde das Verfahren gegen diese vier Beschuldigten gemäß § 190 StPO eingestellt.

Erläuterungen zur Einstellung

Eingangs ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, angezeigte Verhaltensweisen nach moralischen Gesichtspunkten zu bewerten. Grundlage und Maßstab der Prüfung sind ausschließlich das Gesetz und die dazu ergangene Rechtsprechung.

Das Verhalten der Beschuldigten erfüllt den objektiven Tatbestand der Verhetzung nicht, weil allein durch das lautstarke Singen des eingangs zitierten Textes zur Melodie eines politisch an sich unbedenklichen Liedes weder zu Gewalt aufgerufen noch zu Hass aufgestachelt oder eine geschützte Personengruppe in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft wird. Dies würde das Gesetz aber für die Strafbarkeit fordern. Darüber hinaus stellt dieses Verhalten im konkreten Fall auch keine nationalsozialistische Wiederbetätigung dar. Schließlich wäre bei der gegebenen Sach- und Beweislage aber auch ein entsprechender Vorsatz der Beschuldigten nicht erweislich gewesen.

Der Verdacht des Zeigens des „Hitlergrußes“ durch einen Beschuldigten wurde nicht bestätigt. Nach Sichtung des zur Verfügung stehenden Videomaterials und dem dadurch erkennbaren Gesamtkontext handelt es sich bei den betreffenden Bewegungen um bloße Tanzbewegungen.

Laut Zeugenaussagen sollen auf der Party weitere Personen den „Hitlergruß“ gezeigt haben, weshalb das Ermittlungsverfahren auch gegen unbekannte Täter wegen des Verdachts nach § 3g Verbotsgesetz (Nationalsozialistische Wiederbetätigung) geführt wurde. Da diese nicht ausgeforscht werden konnten und weitere Ermittlungsansätze derzeit nicht vorliegen, war das Verfahren den gesetzlichen Vorgaben entsprechend abzubrechen.