Staatsanwaltschaft Salzburg erhebt Anklage wegen Mordes und schweren Raubes
Konkret werden dem seit 12.01.2025 in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten das Verbrechen des Mordes (§ 75 StGB) und das Verbrechen des schweren Raubes (§§ 142, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB) vorgeworfen.
Laut Anklage soll sich der Angeklagte in der Nacht von 30.05.2023 auf 31.05.2023 von seiner damaligen Lebensgefährtin mit deren Auto zur Wohnung des Opfers fahren lassen haben. Dieser habe er erzählt, dass er in die Wohnung des Opfers einbrechen wolle, um Gegenstände zu stehlen. Der Angeklagte habe geplant, über das Fenster in die Tatwohnung zu gelangen. In der Tatwohnung sei der Angeklagte sodann auf das Opfer getroffen und habe dieses von hinten angegriffen. Dabei soll er diesem erst Schläge mit einem massiven Gegenstand auf den Hinterkopf und anschließend dem bereits am Boden liegenden Opfer weitere wuchtige Schläge mit dem Tatwerkzeug in den Gesichtsbereich versetzt haben. Laut Anklage habe der Angeklagte insgesamt neun Mal heftig auf den Gesichts- und Kopfbereich des Opfers eingeschlagen, wodurch der 52-jährige tödliche Verletzungen erlitt und verstarb.
Der Angeklagte habe sodann die Wohnung des Opfers nach Wertgegenständigen durchsucht. In den frühen Morgenstunden habe der Angeklagte die Wohnung des Getöteten verlassen und zumindest ein Mobiltelefon sowie Münzgeld des Opfers mitgenommen. Der Angeklagte habe sich dann zum Auto, in dem seine damalige Lebensgefährtin auf ihn wartete, begeben. Anschließend habe der Angeklagte seiner damaligen Lebensgefährtin noch berichtet, dass er das Opfer durch Schläge gegen den Kopf getötet habe.
Der Angeklagte wurde bereits einmal in Deutschland wegen eines Urkundendeliktes verurteilt, einschlägige Vorstrafen liegen nicht vor. Die Anklage fällt aufgrund des Strafrahmens von zehn bis zu 20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe in die Zuständigkeit des Geschworenengerichtes des Landesgerichtes Salzburg. Ein Verhandlungstermin wurde noch nicht festgelegt.
Das Ermittlungsverfahren gegen die damalige Lebensgefährtin des Angeklagten wegen des Verdachts des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäterin (§§ 12 dritter Fall, 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB) und des Vergehens der Begünstigung (§ 299 Abs 1 StGB) wird bei der Staatsanwaltschaft Salzburg getrennt geführt und ist noch nicht abgeschlossen.