Information über Einstellung eines früheren Ermittlungsverfahrens gegen Tatverdächtigen des mutmaßlichen Anschlags in München
Die Sachverhalte, wegen derer ermittelt wurde, datierten aus dem Zeitraum 2021 bis 2023. Der Beschuldigte war verdächtig, Mitschüler gefährlich bedroht zu haben, wobei es zu einer Körperverletzung gekommen sei, und sich für Anleitungen zum Bau von Bomben interessiert zu haben. Weiters soll er sich an einer terroristischen Vereinigung beteiligt haben, in dem er in einem online Computerspiel islamistische Gewaltszenen darstellte und davon Videos anfertigte.
Ermittlungsverfahren und Einstellungsbegründung
Aufgrund der Verdachtslage wurde damals am Wohnort des Beschuldigten eine gerichtlich bewilligte Durchsuchung durchgeführt. Dabei wurden mehrere Datenträger, darunter ein Mobiltelefon und ein Stand-PC, sichergestellt und ausgewertet. Auf dem Mobiltelefon wurden keine relevanten Daten gefunden. Auf dem Stand-PC befanden sich drei Videos, die der damals 14-jährige Beschuldigte im Jahr 2021 selbst aufgenommen hatte. Sie zeigten Szenen aus einem Computerspiel mit islamistischen Inhalten. Nur auf einem dieser Videos waren Symbole der terroristischen Vereinigung AL-NUSRAH FRONT FOR THE PEOPLE OF THE LEVANT, auch Hay‘at Tahir al-Sham (HTS) genannt, zu sehen.
Dass der Beschuldigte die angefertigten Videos an andere Personen übermittelte oder sonst zu Propagandazwecken gebrauchte, konnte im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden. Allein durch das Spielen eines Computerspiels bzw. das Nachstellen von islamistischen Gewaltszenen war im konkret vorliegenden Fall kein Tatvorsatz nachweisbar und deshalb der Tatbestand der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB nicht erfüllt.
Darüber hinaus ergaben sich keine Hinweise, dass sich der Beschuldigte in radikal-islamischen Kreisen bewegt oder besonders religiös gelebt habe. Vielmehr ergaben die Ermittlungen, dass es sich um einen Jugendlichen mit verhältnismäßig wenig sozialen Kontakten handelte. Einvernahmen von Mitschülern des Jugendlichen brachten ebenfalls keine Ergebnisse, welche den Tatverdacht unterstützt hätten.
Weitere Gegenstände oder Daten mit Bezug zum Islamischen-Staat konnten bei der Hausdurchsuchung ebenso nicht gefunden werden wie Pläne, Anleitungen oder Sprengstoff für den Bau von Bomben. Ein Tatvorsatz konnte demnach auch bei diesen Sachverhalten nicht nachgewiesen werden.
Da die Vorwürfe gegen den Beschuldigten auf Basis dieser Ermittlungsergebnisse nicht erwiesen werden konnten, wurde das Verfahren am 23.04.2023 eingestellt.