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Bundesstaatsanwaltschaft: Leitende Oberstaatsanwälte sind sich bei der Ausgestaltung einig

Demnächst beabsichtigt die Österreichische Bundesregierung, einen Gesetzesentwurf zur Implementierung der Bundesstaatsanwaltschaft, also einer unabhängigen Weisungsspitze für die Staatsanwaltschaften, zu präsentieren.

„Da zuletzt von verschiedensten Seiten Vorschläge zur Ausgestaltung der Bundesstaatsanwaltschaft medial kolportiert wurden, möchten wir unsere ressortintern bereits wiederholt präsentierte Positionierung noch einmal zusammenfassen“, führen die vier Leitenden Oberstaatsanwälte der Oberstaatsanwaltschaften Wien (Mag. Johann Fuchs, LL.M./WU), Linz (Dr. Friedrich Hintersteininger), Graz (Mag. Reinhard Kloibhofer) und Innsbruck (HR Mag. Thomas Schirhakl, MBA) aus.


Konkret sind für die Leiter der staatsanwaltschaftlichen Oberbehörden folgende fünf Punkte von zentraler Bedeutung:


  • Qualifikation: Die Bundesstaatsanwaltschaft soll ausschließlich mit amtierenden Staatsanwält:innen und Richter:innen besetzt werden, die über eine zumindest zehnjährige Erfahrung in Strafsachen verfügen.
  • Bestelldauer: Diese soll unbefristet sein oder sich jedenfalls auf zwölf Jahre belaufen.
  • Ernennungsmodus: Die Leitenden Oberstaatsanwälte plädieren dafür, dass eine justizinterne Kommission einen Besetzungsvorschlag für die Bundesstaatsanwaltschaft erstellt. Die Ernennung soll dann über Vorschlag der Justizministerin/des Justizministers durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten erfolgen. Als Vorbild soll der Personalsenat für die Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes (OGH) dienen. Einer Einbindung des Parlamentes stehen Fuchs, Hintersteininger, Kloibhofer und Schirhakl hingegen skeptisch gegenüber, zumal dies den Anschein einer (partei-)politischen und damit sachfremden Bestellung zur Folge haben könnte.
  • Ausgestaltung der Weisungsspitze: Die Ausübung der Fachaufsicht, zu der etwa die Entscheidung über Weisungen zählt, soll durch unabhängige Dreiersenate erfolgen.
  • Parlamentarische Kontrolle: Die Leitenden Oberstaatsanwälte sind sich einig, dass es keine Kontrolle laufender Strafverfahren durch das Parlament geben dürfe. Eine solche Kontrolle obliege ausschließlich den Gerichten.