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Hausordnung (Auszug)

Allgemeines

Personen, die den Justizpalast betreten, unterliegen den Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und der Hausordnung. Bei Nichtbeachtung wird der Zutritt verweigert oder die Ausweisung aus dem Gerichtsgebäude angeordnet.

Das Hausrecht übt die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien aus. Die Hausordnung bezieht sich auf das ganze Haus.

Die Sitzungspolizei bei Gerichtsverhandlungen, die die/der jeweilige Vorsitzende ausübt, wird von der Hausordnung nicht berührt.

Es bleibt den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen und Behörden im Haus unbenommen, für ihren Wirkungsbereich weitere Anordnungen zu erlassen.

Aufenthalt im Haus und Sicherheit

Es ist verboten, im Gerichtsgebäude zu lärmen, sich ungebührlich und der Würde des Hauses widersprechend zu benehmen und zu rauchen.

Es ist verboten, Waffen aller Art ins Gerichtsgebäude mitzubringen. 

Unter Waffen sind alle gefährlichen, zur Bedrohung von Leib und Leben geeigneten Gegenstände zu verstehen (§ 1 Gerichtsorganisationsgesetz). Von dieser Anordnung sind öffentlich Bedienstete ausgenommen, die zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind (Justizwache, Polizei, Zollwache).

Es ist verboten, übelriechende oder stark verschmutzte Gegenstände ins Gerichtsgebäude zu bringen.

Tiere dürfen nur mitgenommen werden, sofern die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien eine Genehmigung erteilt hat. Das Verbot bezieht sich nicht auf Diensthunde, Blindenhunde und Assistenzhunde.

Nicht im Justizpalast beschäftigte Personen dürfen das Haus nur durch den Haupteingang Schmerlingplatz 11 betreten.

Die Einfahrt in die Höfe ist nur mit Genehmigung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien gestattet.

Personen, die das Gerichtsgebäude betreten, haben sich einer Kontrolle zu unterziehen. Die Anordnungen der Kontrollorgane sind zu befolgen.

Von der Sicherheitskontrolle ausgenommen sind die in § 4 Gerichtsorganisationsgesetz genannten Personen, wenn sie sich mit einem Dienstausweis oder Berufsausweis legitimieren und erklären, keine Waffen bei sich zu haben.

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien kann insbesondere folgende weitere Maßnahmen anordnen:

  • Personenkontrollen und Sachkontrollen unter Verwendung technischer Einrichtungen aller Art;
  • Verbot des Zutritts für bestimmte Personen;
  • Beschränkung oder Verbot des Zugangs zu bestimmten Zeiten und/oder zu bestimmten Bereichen des Justizpalasts;
  • Verpflichtung zur Feststellung der Identität oder zur Hinterlegung eines amtlichen Lichtbildausweises.

Aus besonderem Anlass können weitere notwendige Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden.

Fotografieren, Filmen, Tonaufnahmen

Beim Fotografieren und Filmen müssen die Persönlichkeitsrechte gewahrt werden. Während der Gerichtsverhandlungen ist es absolut verboten, zu fotografieren, zu filmen oder Tonaufnahmen anzufertigen (§ 22 Mediengesetz,
§ 228 Absatz 4 Strafprozessordnung). Unerlaubte Aufnahmen gelten als Störung der Verhandlung im Sinne des § 198 Absatz 2 Zivilprozessordnung; die/der Vorsitzende kann die betreffende Person von der Verhandlung ausschließen.

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien kann insbesondere zusätzlich anordnen,

  • dass Fotoaufnahmen, Filmaufnahmen und/oder Tonaufnahmen nur mit ihrer Genehmigung gestattet sind oder dass sie generell verboten sind;
  • dass keine Geräte ins Gebäude mitgenommen werden dürfen, die zur Herstellung von Fotos, von Filmaufnahmen, von Videoaufnahmen oder von Tonaufnahmen geeignet sind.

In den Bereichen des Justizpalasts, die anderen Dienststellen zugeordnet sind, sind auch die jeweiligen Bestimmungen dieser Dienststellen zu beachten.

Zum Thema „Filmen und Fotografieren im Justizpalast“ wird auch auf die Information unter „Downloads“ verwiesen. Beachten Sie auch die „Information for Visitors“:  Besichtigung | Information for Visitors 

Hinweis

Wer sich weigert, sich den in der Hausordnung vorgesehenen Maßnahmen zu unterziehen, und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist als unentschuldigt säumig anzusehen
(§ 16 Absatz 5 Gerichtsorganisationsgesetz).

Stand: Februar 2019


justizpalast-08.jpgFoto: nextshot – Horst Dockal