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Stundung, Ratenzahlung, Nachlass

Diese Information betrifft die Frage, welche Stellen zuständig sind für die Stundung, für die Gewährung einer Ratenzahlung und für den Nachlass von Forderungen, die die Einbringungsstelle hereinzubringen hat. 

Die Zuständigkeit hängt davon ab, welche Art der Forderung betroffen ist.

Gebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz

Bei diesen Gebühren ist die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zuständig, die den Leiter der Einbringungsstelle ermächtigt hat, diese Angelegenheiten zu erledigen.

Geldstrafen nach einer Verurteilung durch ein Strafgericht

Bei diesen Strafen ist das Gericht zuständig, das die Strafe verhängt hat. Dieses Gericht ist auch zuständig für alle Kosten eines Strafverfahrens, zum Beispiel auch für die Kosten, die durch die Befassung eines Sachverständigen oder eines Dolmetschers im Strafverfahren entstanden sind.

Bitte beachten Sie, dass bei Geldstrafen der Strafgerichte immer eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wird, die zu verbüßen ist, wenn die Geldstrafe nicht gezahlt wird.

Geldstrafen, die das Firmenbuchgericht verhängt hat

Bei diesen Geldstrafen ist das jeweilige Gericht zuständig, in Wien das Handelsgericht Wien, sonst der jeweilige Gerichtshof (Landesgericht), bei dem das Firmenbuch geführt wird.

Rückforderung von Unterhaltsvorschüssen

Bei diesen Forderungen, die übrigens nicht verjähren, kommt ein Nachlass nicht in Betracht. Die Vereinbarung einer Stundung oder einer Zahlung in Raten ist unter bestimmten Umständen möglich. Zu diesem Zweck setzen Sie sich mit der Einbringungsstelle in Verbindung.