Privater Wohnmobil-Kauf: Vertragsauflösung – trotz Gewährleistungsausschluss
Der Kläger erwarb von einer Privatperson ein gebrauchtes Wohnmobil um EUR 25.000. Wie unter Privatpersonen üblich, vereinbarten die Vertragsparteien einen Gewährleistungsausschluss. Nachdem sich herausstellte, dass die Bodenplatte des Kfz morsch war, klagte der Käufer auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das Oberlandesgericht Linz gab der Klage weitgehend statt, weil sich aus den Begleitumständen ergab, dass der Verkäufer die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Wohnmobils zugesichert hatte – trotz aufrechtem Gewährleistungsausschluss.
Der Kläger kaufte Ende Oktober 2024 von dem beklagten Privatverkäufer ein Wohnmobil mit einem Kilometerstand von 92.242 km, das bereits 2003 erstmals zugelassen wurde. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die Gewährleistung ausgeschlossen. Im Verkaufsgespräch erklärte der Kläger jedoch, er wolle die Zusicherung, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden aufweise und „alles in Ordnung“ sei. Daraufhin ließ der Beklagte eigens eine § 57a-KFG-Überprüfung durchführen. Die Parteien vereinbarten, dass dabei festgestellte schwere Mängel vor der Übergabe auf Kosten des Verkäufers behoben werden. Nach der Behebung eines Mangels durch den Verkäufer wurde das Wohnmobil übergeben.
Wenige Wochen später ließ der Kläger das Wohnmobil durch den ÖAMTC erneut überprüfen. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass die Bodenplatte aus Holz im hinteren Bereich morsch war. Der Kläger trat deshalb vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.
Positionen der Parteien
Der Kläger brachte unter anderem vor, die morsche Bodenplatte habe bereits bei der Übergabe bestanden und beeinträchtige die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Wohnmobils. Insbesondere durch die Zusage des Beklagten, schwere Mängel beheben zu lassen, sei ihm ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug zugesichert worden. Er hätte das Fahrzeug bei Kenntnis der Mängel nie erworben.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Er verwies auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss und brachte vor, ihm seien keine Mängel bekannt gewesen. Außerdem hätten die behaupteten Mängel bei der Übergabe noch nicht vorgelegen. Auch die behauptete Zusage sei nicht erfolgt.
Erstgericht: Klage abgewiesen
Das Landesgericht Linz wies die Klage ab. Es ging davon aus, dass bei der Übergabe keine erheblichen Mängel vorgelegen hätten und daher weder Gewährleistungs- noch Irrtumsansprüche bestünden. Auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss komme es daher nicht mehr an.
OLG Linz gab der Klage (weitgehend) statt: Verkehrs- und Betriebssicherheit schlüssig zugesichert
Das Oberlandesgericht Linz führte aus, dass Gewährleistungsansprüche nur für Mängel bestehen, die bereits bei der Übergabe vorhanden sind. Hinsichtlich der Bodenplatte steht fest, dass deren Holz bereits im Übergabezeitpunkt morsch war. Auch wenn sie durch eine darüber angebrachte Metallplatte teilweise gesichert ist, entspricht das Wohnmobil wegen der nicht mehr stabilen Bodengruppe nicht den Anforderungen an die Verkehrs- und Betriebssicherheit. Die Metallplatte mag zwar verhindern, dass Gegenstände (Ladung) aus dem Innenraum des Fahrzeugs fallen. Es besteht aber die Gefahr, dass sich Teile der Bodengruppe selbst während der Fahrt lösen und auf die Fahrbahn fallen. Die morsche Bodenplatte stellt auch keinen bloß geringfügigen Mangel dar. Sie beeinträchtigt die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Wohnmobils. Mit der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges darf aber ein Käufer eines Gebrauchtwagens in der Regel rechnen. Es ist dies eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts schließt der vereinbarte Gewährleistungsausschluss daher die Haftung im konkreten Fall nicht aus. Zwar ist ein solcher Ausschluss zwischen Privatpersonen grundsätzlich zulässig. Durch die eigens vor dem Verkauf veranlasste § 57a-KFG-Überprüfung und die Vereinbarung, dabei festgestellte schwere Mängel auf Kosten des Verkäufers zu beheben, hat der Beklagte dem Kläger jedoch schlüssig zugesichert, dass das Wohnmobil verkehrs- und betriebssicher sei. Diese Zusicherung überlagert den Gewährleistungsausschluss.
Der Kläger durfte daher den Kaufvertrag auflösen. Vom Kaufpreis war lediglich ein Benützungsentgelt für die Nutzung des Wohnmobils abzuziehen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig und ausführlich im RIS abrufbar: Weblink