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Operation wegen Geräteausfall abgebrochen – Krankenhaus haftet nicht

Ein Patient klagte ein Krankenhaus in Salzburg auf Schadenersatz: Eine geplante Prostataoperation musste wegen eines technischen Defekts abgebrochen und zwei Tage später erneut durchgeführt werden. Das Landesgericht Salzburg wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Linz bestätigte das Ersturteil – rechtskräftig.

Der Kläger war im Sommer 2023 wegen einer Prostatavergrößerung stationär aufgenommen worden. Während des Eingriffs – einer sogenannten „bipolaren Enukleation der Prostata“ – fiel die Saugpumpe des verwendeten medizinischen Geräts („Morcellator“) zu einem unglücklichen Zeitpunkt plötzlich aus. Da kein Ersatzgerät verfügbar war, musste die Operation abgebrochen und zwei Tage später unter Vollnarkose wiederholt werden.

Der Patient begehrte rund 12.000 Euro Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung für mögliche Folgeschäden durch den stationären Aufenthalt. Wegen des Defekts habe er unnötig lange unter Vollnarkose gestanden und eine zweite Narkose erdulden müssen. Im Kern argumentierte er, ein Krankenhaus müsse ein zweites Gerät bereithalten, um einen Abbruch zu vermeiden. Jedenfalls hätte er über das Risiko eines möglichen Geräteausfalls und das Fehlen eines Ersatzgeräts aufgeklärt werden müssen.

Das Krankenhaus wies jede Haftung zurück: Der Defekt sei völlig unerwartet eingetreten – das Gerät war neuwertig, CE-geprüft und erst wenige Monate zuvor geliefert worden. Eine Vorschrift, wonach medizinische Geräte doppelt vorhanden sein müssen, gebe es nicht. Über den Umstand, dass nur ein „Morcellator“ zur Verfügung stehe, habe nicht aufgeklärt werden müssen, da ein solcher Ausfall eines praktisch neuen Geräts schlicht nicht vorhersehbar sei.

Gerichte: Keine Pflicht, Ersatzgerät bereitzuhalten – keine Verletzung der Aufklärungspflicht

Sowohl das Landesgericht Salzburg, als auch das Oberlandesgericht Linz sahen keine Haftung des Krankenhauses. Nach den Feststellungen hatte die Klinik sämtliche gesetzlichen Prüf- und Wartungspflichten eingehalten. Ein medizinischer Standard, ein Ersatzgerät bereitzuhalten, besteht nicht. Auch andere österreichische Krankenanstalten verfügen über keine entsprechenden Reserven.

Das Oberlandesgericht Linz führte zudem aus, dass die Ausstattung einer Klinik grundsätzlich nicht Gegenstand der ärztlichen Aufklärung ist. Ein Krankenhaus schuldet eine Behandlung nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft. Ein medizinischer Standard, ein Ersatzgerät („Morcellator“) bereitzuhalten, steht nicht fest. Entspräche die Vorhaltung eines Ersatzgeräts dem medizinischen Standard, dürfte selbst bei einer Aufklärung über die nicht standardgemäße Ausstattung nicht operiert werden, so das Berufungsgericht.

Der (unbehebbare) Geräteausfall war nach den Feststellungen ein nicht vorhersehbares Ereignis: Das verwendete Medizinprodukt war relativ neu, CE-gekennzeichnet und es gab keine Anzeichen für einen Ausfall. Zwar hätte die erste Operation grundsätzlich mit einer alternativen Methode fortgesetzt werden können, diese wäre jedoch unter den konkreten Umständen mit noch größeren Nachteilen verbunden gewesen. Eine Pflicht, Patient:innen über das Fehlen eines Ersatzgeräts oder das theoretisch nie auszuschließende Risiko eines Geräteausfalls aufzuklären, sahen beide Instanzen daher nicht.

Das Oberlandesgericht Linz bestätigte im Berufungsverfahren das (klagsabweisende) Urteil des Landesgerichtes Salzburg. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Entscheidungstext ist im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbar.