Nach Vandalismus an E-Ladestation: OLG Linz entscheidet über Zulässigkeit privater Videoüberwachung
Ein Grundstückseigentümer in Lofer (Salzburg) brachte einen Streit mit seinem Nachbarn über eine IP-Überwachungskamera vor das Landesgericht Salzburg. Er klagte unter anderem auf Beseitigung der Kamera, da man sich ständig überwacht fühle. Der Beklagte widersprach: Die Kamera diene vor allem dem Schutz vor Vandalismus an einer E-Ladestation. Das LG Salzburg gab dem Kläger recht, das Oberlandesgericht Linz bestätigte das Urteil: Die Überwachung hat in die Privatsphäre rechtswidrig eingegriffen.
Im Gebäude des Klägers befindet sich ein Geschäftslokal und eine Trafik. Am Nachbargebäude ist eine Kamera installiert. Laut Kläger sei die Kamera so angebracht, dass Lieferant:innen, Mitarbeiter:innen und Eigentümer beim Betreten oder Verlassen des Bereiches um den Lieferanteneingang das Gefühl haben, überwacht zu werden. Sie wären demnach einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt. Über die Montage der aktuellen Kamera sei man auch nicht informiert worden.
E-Ladestation für Blaulichtfahrzeuge
Der Beklagte entgegnete: Er habe die Liegenschaft an ein Telekommunikationsunternehmen vermietet. Es würden sehr viele wichtige Leitungen hier gebündelt werden, etwa die Notrufleitung des Roten Kreuzes oder Leitungen der Salzburger Landesregierung. Zudem zählen die E-Fahrzeuge des Unternehmens zu den Blaulichtfahrzeugen. Jene würden bei besagter E-Ladestation betankt werden. Man habe 2022 eine Kamera montiert, um unter anderem diese E-Ladestation zu überwachen. Die Ladestation sei 2021 knapp an der Hauswand installiert worden und in der Vergangenheit öfters Opfer von Vandalismus geworden. Abgesehen davon wäre es öfters zu Beschädigungen am Gebäude gekommen, einmal habe es auch einen Einbruch in das Gebäude gegeben.
Lösung: Alternative Einstellung der Kamera
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Kamera öffentliche Verkehrsflächen zwischen beiden Gebäuden filmt. Der Aufnahmebereich reicht bis knapp vor die Hausmauer der Liegenschaft des Klägers heran.
Eine Überwachung des Gebäudes des Beklagten und der E-Ladestation per se ist nicht verboten, hat jedoch angemessen und – was die aufgenommenen Bereiche betrifft – in einem sehr begrenzten Radius zu erfolgen. Die Kamera müsste so ausgerichtet werden, dass Personen beim Lieferanteneingang nicht aufgenommen werden – die Ladestation und das Gebäude des Beklagten aber weiterhin im Blick bleiben. Bei dieser alternativen Einstellungsmöglichkeit der Kamera wäre besagter „Überwachungsdruck“ der gefilmten Personen zu verhindern gewesen. Der Beklagte hätte die Verpflichtung gehabt, die Kamera so zu installieren, dass tatsächlich nur die E-Ladestation bzw. sein Gebäude gefilmt wird. Durch die aktuelle Einstellung kam es jedoch zum rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre Dritter – wenngleich das Grundstück des Klägers gar nicht gefilmt wurde.
Die klagende Partei bekam damit auch im Rechtsmittelverfahren recht. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Entscheidungstext ist im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbar.