Gebrauchter E-Auto-Kauf: Geringere Batteriekapazität und Reichweite – Gewährleistungsfall?
Zwei Kläger begehrten die Rückabwicklung des Kaufs eines gebrauchten Elektroautos, weil die Batteriekapazität und die Reichweite geringer seien als erwartet. Das Landesgericht Linz wies die Klage ab – das Oberlandesgericht Linz bestätigte die Entscheidung. Die altersbedingte Verringerung der Batteriekapazität sowie Reichweitenverluste stellen keinen Mangel dar, da sie technisch üblich sind. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Kläger erwarben im Oktober 2023 ein gebrauchtes Elektrofahrzeug um 45.490 Euro im beklagten Autohaus. Das rund zweieinhalb Jahre alte Fahrzeug hatte beim Kauf etwa 11.000 Kilometer. Nach dem Erwerb ließen die Kläger den Zustand der Batterie überprüfen und stellten dabei eine nutzbare Kapazität von rund 70 kWh fest.
Sie brachten vor, das Fahrzeug sei mit einer Batteriekapazität von 77 kWh beworben und verkauft worden, tatsächlich seien jedoch bereits im Neuzustand nur rund 74 kWh nutzbar gewesen und die Kapazität habe sich weiter verringert. Dadurch werde auch die angegebene Reichweite nicht erreicht. Zudem seien sie nicht darüber aufgeklärt worden, dass sich die Batteriekapazität im Laufe der Zeit reduziere. Die Kläger verlangten daher die Aufhebung des Kaufvertrags.
Das beklagte Unternehmen bestritt dies und verwies darauf, dass eine Verringerung der Batteriekapazität technisch unvermeidlich und bei Elektrofahrzeugen üblich sei. Außerdem sei den Klägern weder eine bestimmte Batteriekapazität noch eine konkrete Reichweite zugesichert worden.
Erstgericht: Kein Mangel
Das Landesgericht Linz wies die Klage ab. Es stellte im Wesentlichen fest, dass das Fahrzeug gegenüber den Klägern weder mit einer Batteriekapazität von 77 kWh beworben noch eine bestimmte Reichweite zugesichert worden war; der Verkäufer hatte lediglich ungefähre Erfahrungswerte anderer Kund:innen genannt. Zudem ist es bei Elektrofahrzeugen üblich, dass von der nominellen Batteriekapazität von 77 kWh selbst im Neuzustand nur rund 74 kWh nutzbar sind, um die Batterie zu schonen und ihre Lebensdauer zu verlängern. Die beim gebrauchten Fahrzeug gemessene Kapazität von rund 70 kWh war für Alter und Laufleistung typisch.
Die Verringerung der Batteriekapazität ist zudem ein typischer Verschleiß, mit dem Käufer:innen eines gebrauchten Elektrofahrzeugs rechnen müssen – eine besondere Aufklärungspflicht bestand daher nicht. Nach Ansicht des Erstgerichts lag daher kein Mangel vor. Nur ein solcher löst aber Gewährleistungsansprüche aus.
OLG Linz bestätigt…
Das Oberlandesgericht Linz bestätigte dieses Urteil und ergänzte: Entscheidend ist, ob ein Fahrzeug jene Eigenschaften aufweist, die bei Gütern gleicher Art üblich sind und die Verbraucher:innen vernünftigerweise erwarten können. Nur wenn ein Produkt diese gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften nicht aufweist, liegt ein Mangel vor.
Bei Elektrofahrzeugen ist es branchenüblich, nicht die gesamte Batteriekapazität zur Nutzung freizugeben. Ebenso ist eine Verringerung der Batteriekapazität im Laufe der Zeit technisch unvermeidlich und daher typisch für Elektrofahrzeuge. Eine vollständig nutzbare und dauerhaft gleichbleibende Batteriekapazität gehört daher gerade nicht zu den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften eines Elektroautos.
Eine besondere Aufklärungspflicht besteht ebenfalls nicht. Dass Akkus mit zunehmendem Alter an Kapazität verlieren, ist aus dem täglichen Umgang mit Geräten wie Mobiltelefonen oder Laptops allgemein bekannt.
Auch der Vergleich mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren greift insoweit nicht. Während sich etwa die Tankgröße eines Verbrenners nicht verändert, ist die Verringerung der Batteriekapazität bei Elektrofahrzeugen technisch bedingt. Beide Antriebssysteme beruhen daher auf unterschiedlichen technischen Voraussetzungen und sind nicht unmittelbar vergleichbar.
Darüber hinaus sind Reichweitenverluste im Winter technisch bedingt und verkehrsüblich. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung stellen Abweichungen von 30 bis 50 Prozent gegenüber der WLTP-Norm unter winterlichen Bedingungen keinen Mangel dar. Verbraucher müssen diesen Reichweitenverlust im Winter vernünftigerweise auch erwarten.
Die Entscheidung ist ausführlich im RIS abrufbar.