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E-Scooter-Fahrer stürzt wegen Asphalt-Loch schwer: Kein Schmerzengeld von Gemeinde

Ein Lenker eines E-Scooters stürzte im September 2023 beim Durchfahren einer Wohnstraße im Ortsgebiet wegen eines Loches in der Fahrbahn schwer. Er klagte daraufhin die Stadtgemeinde als zuständige Wegehalterin auf Schadenersatz. Das Landesgericht Salzburg wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Linz bestätigte das Ersturteil.

Der Lenker erlitt durch den Sturz schwere Verletzungen, unter anderem eine Rippenserienfraktur, Pneumothorax beidseits und eine massive Schädelprellung. Er brachte vor, das Loch sei tief und schon länger vorhanden gewesen und von der Stadtgemeinde als Wegehalterin nicht saniert worden. Die Stadtgemeinde habe somit grob fahrlässig gehandelt. Die Gemeinde widersprach: Die Straße sei erst zwei Wochen vor dem Unfall überprüft und dabei nur eine ein bis zwei Zentimeter tiefe Straßenmulde entdeckt worden. Der E-Scooter-Fahrer sei unaufmerksam gewesen und zudem viel zu schnell gefahren.

Ablenkung durch Fahrradfahrer – Beschaffenheit des Schlaglochs unklar

Die Verhandlung des Erstgerichtes brachte unter anderem hervor, dass der E-Scooter-Fahrer kurz vor dem Sturz abgelenkt war – er blickte in Richtung eines Fahrradfahrers. Hätte er die Fahrbahn vor ihm konzentriert beobachtet, wäre genügend Zeit gewesen, das Asphalt-Loch zu umfahren, so die Ausführungen des Sachverständigen.

Die Existenz der Vertiefung an sich wurde nicht in Frage gestellt. Jedoch ließ sich die exakte Beschaffenheit des Loches im Zeitpunkt des Unfalles nicht mehr feststellen. Der E-Scooter-Lenker als Kläger und die Zeugen konnten dazu keine konkreten, übereinstimmenden Angaben machen. Demgegenüber gab ein Mitarbeiter der beklagten Stadtgemeinde – er ist als Straßenmeister angestellt – glaubhaft an, dass ihm das Schlagloch bei Kontrollen der Straße nicht aufgefallen sei. Zuletzt sei der Bereich der Unfallstelle von ihm rund zwei Wochen vor dem Unfall kontrolliert worden. Sonstige Meldungen über das Asphalt-Loch seien bei der Gemeinde auch nicht eingegangen – schließlich kann theoretisch jede:r Bürger:in bzw. jede:r Passant:in über eine App oder über den Bürgerservice Mängel und Schäden einmelden. 

Keine ausreichenden Beweise für Schadenersatz

Bei der sogenannten „Wegehalterhaftung“ (§ 1319a ABGB) hätte der E-Scooter-Lenker vor Gericht beweisen müssen, dass die Straße durch das Schlagloch so mangelhaft war, dass sie nicht mehr dem Verkehrsbedürfnis entsprochen und die Straßenerhalterin die ihr zumutbare Instandhaltung unterlassen habe. Das kann nicht anhand genereller Aussagen und ungefähren Schätzungen über die jeweilige Bodenunebenheit bewertet werden, sondern muss sehr genau nachgewiesen werden.

Der Betroffene konnte aber nur beweisen, dass das Asphalt-Loch bereits längere Zeit vorhanden war. Die wichtige Frage der genauen Beschaffenheit des Loches blieb unbeantwortet. Hinzu kam, dass der Lenker kurz vor dem Sturz abgelenkt war und deswegen zu Sturz kam.

Das Oberlandesgericht Linz bestätigte im Berufungsverfahren damit das (klagsabweisende) Urteil des Landesgerichtes Salzburg. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Entscheidungstext ist im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbar.