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Teure Kreuzfahrt auf der Donau

Im März 2010 schloss eine Wiener Fernseh-Programmgesellschaft mit einem Tiroler Reiseunternehmen einen Chartervertrag betreffend das Kreuzfahrtschiff „MS Amadeus Elegant“. Als Entgelt für die Schifffahrt auf der Donaustrecke Wien-Constanta (Rumänien) im Zeitraum 28.8. bis 5.9.2010 wurden € 145.915,00 vereinbart. Nach Leistung der  vereinbarten Vorauszahlung  von 10 %  in  Höhe von € 14.591,50 sagte das Wiener Unternehmen die Reise ab.
Der Tiroler Reiseveranstalter klagte den Differenzbetrag von € 131.323,50 samt Nebengebühren am Landesgericht Innsbruck ein und erhielt recht. Der dagegen erhobenen Berufung des beklagten Wiener Unternehmens gab das Oberlandesgericht Innsbruck in seiner nunmehr ergangenen Entscheidung vom 23.7.2015 keine Folge.
Im beidseits unterfertigten Chartervertrag war ein Rücktritt vom Vertrag nicht vorgesehen. Außerdem wurde vereinbart, dass im Falle der trotzdem erfolgten Vertragsstornierung der Reiseveranstalter den Anspruch auf Zahlung des vollen Charterpreises behält. Damit sei, so das Oberlandesgericht Innsbruck, objektiv erkennbar, dass der Reiseveranstalter ein massives Interesse an der Erbringung der Leistung gehabt habe und dass ein dennoch erfolgter Rücktritt seinen „Preis“ habe. Dieser bestehe darin, dass das vereinbarte Entgelt ohne Anrechnung von Ersparnissen zu entrichten sei. Eine solche Klausel, wie sie hier festgelegt worden sei, sei „als eine den Vertrag verstärkende Reugeldvereinbarung“ zu qualifizieren. Da es sich dabei um keine Vertragsstrafe handle, könne sich das Wiener Unternehmen auch nicht erfolgreich auf ein Mäßigungsrecht berufen. Überdies sei die getroffene Regelung auch unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Sittenwidrigkeit unbedenklich.
Mit dieser Entscheidung wird einmal mehr klargestellt, dass der im Privatrecht allgemein gültige Grundsatz „Verträge sind einzuhalten“ auch unter Wirtschaftstreibenden uneingeschränkt gilt.

Hinweise: §§ 909, 1168 ABGB
Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 23.7.2015,
10 R 40/15f (kann bei Bedarf anonymisiert zur Verfügung gestellt werden)

Innsbruck, am 29. Juli 2015

Der Leiter der Medienstelle des Oberlandesgerichts Innsbruck:
Dr. Wigbert Zimmermann
Vizepräsident des Oberlandesgerichts Innsbruck