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Folgenschwerer Sturz im Snowpark - Grenzen der Aufsichtspflicht des Snowpark-Betreibers?

In dem aktuell am Landesgericht Innsbruck anhängigen Verfahren geht es um den Sprung eines jungen Schifahrers über eine sogenannte BigAirbag-Anlage. Der damals 16-jährige Kläger fuhr dabei nicht vom eigentlichen Startpunkt aus an, sondern aus einer höheren Startposition. Durch die erhöhte Fahrgeschwindigkeit übersprang er das Luftkissen, stürzte auf die darunter liegende Piste und verletzte sich schwer.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der wesentlichen Begründung ab, der beklagte Snowpark-Betreiber und Liftunternehmer habe zum Unfallzeitpunkt alle ihm zumutbaren Maßnahmen der Gefahrenabwehr getroffen. Es sei nicht nur ständig eine Aufsichtsperson an Ort und Stelle gewesen, sondern es sei auch der Startbereich gut markiert und für den Kläger klar und deutlich erkennbar gewesen. Wenn der Kläger bewusst und eigenmächtig eine verlängerte Anlaufspur gewählt habe, sei er für das erhöhte und vor allem nicht abschätzbare Risiko selbst verantwortlich.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hob diese Entscheidung nunmehr auf. Es bestätigte zwar die Rechtsauffassung des Erstgerichts, es sei dem Snowpark-Betreiber nicht vorwerfbar, dass er es unterlassen habe, die Anfahrtsspur durch beidseitig aufgestellte Zäune abzusichern; der Startbereich sei deutlich und für jedermann erkennbar durch überlappende Zäune gekennzeichnet gewesen. Ein Abweichen von der Startposition sei nur durch ein gezieltes Umfahren und eine schitechnisches Können voraussetzende Kurvenfahrt möglich gewesen.
Die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung sei aber deshalb notwendig, weil auf der Sachverhaltsebene noch einige Fragen offen geblieben seien, so sei zu klären, ob sich die entgegen der Gebrauchsanweisung des Herstellers beträchtlich höher gebaute Schanze auf die Sprungweite des Klägers ausgewirkt habe und ob bereits vor dem folgenschweren Sturz des Klägers andere Nutzer des Snowparks von einer höheren, unzulässigen Startposition losgefahren seien. Dies ginge nämlich zu Lasten des Snowpark-Betreibers, wenn er ein solches Verhalten nicht beanstandet bzw. abgestellt hätte.
Allerdings ließ das Berufungsgericht zur Frage der Anforderungen an die Aufsichtspflichten eines Snowpark-Betreibers die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zu. Der OGH soll dazu Stellung nehmen, ob die im Zusammenhang mit den Aufsichtspflichten von Schwimmbadbetreibern entwickelten Grundsätze auch für einen Snowpark-Betreiber gelten. Der OGH verlangt bei der Aufsicht in Schwimmbädern, dass unerlaubtes Rutschen (z.B. „knieende“ Rutschhaltung) von den Badewärtern zu beanstanden und abzustellen ist.

Hinweis: Oberlandesgericht Innsbruck vom 19.2.2015, 2 R 211/14t
(kann bei Bedarf anonymisiert zur Verfügung gestellt werden)
Pressemitteilung des OLG Innsbruck vom 19.11.2014

Innsbruck, am 25. Feber 2015

Der Leiter der Medienstelle des Oberlandesgerichts Innsbruck:
Dr. Wigbert Zimmermann
Vizepräsident des Oberlandesgerichts Innsbruck