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Justiz: Wiedereinstieg nach Babypause

Der Dienst der Richterin oder des Richters kann nach der Babypause bis auf die Hälfte herabgesetzt werden. Aktuell sind im OLG-Sprengel Innsbruck ca. 20 Richterinnen und Richter zur Betreuung ihrer Kinder in Voll- oder Teilkarenz. Die Justiz bleibt mit ihren Richterinnen und Richtern auch während der Karenz in engem Kontakt. So können Richterinnen und Richter auch während der Karenzzeit an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.
Das richterliche Dienstrecht (RStDG) sieht vor, dass der regelmäßige Dienst einer Richterin oder eines Richters zur Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt sie oder er und ihr Ehegatte oder seine Ehegattin überwiegend aufkommen, bis auf die Hälfte ermäßigt werden kann.  So  kann  beispielsweise  die richterliche Auslastung auf 80 % oder 60 % oder gar auf nur 50 % herabsetzt werden. Eine solche Herabsetzung ist bis zum Ende der neunjährigen Schulpflicht des zu betreuenden Kindes möglich. Wenn eine Richterin oder ein Richter in Karenz geht, bleibt eine intensive Bindung zum Dienstgeber bestehen. So werden Karenzierte laufend über das Fortbildungsangebot und sonstige Veranstaltungen informiert. Die Inanspruchnahme des Weiterbildungsangebots liegt im beiderseitigen Interesse und erleichtert vor allem den Wiedereinstieg nach der Babypause. Auch der Kontakt mit den Richterkollegen bleibt bestehen. Richterinnen und Richter können sich auch während der Karenz auf eine andere Richterstelle bewerben.Die Karenzierung stellt diesbezüglich kein Hindernis dar.

Innsbruck, am 17. September 2014

Der Leiter der Medienstelle des Oberlandesgerichts Innsbruck:
Dr. Wigbert Zimmermann
Vizepräsident des Oberlandesgerichts Innsbruck