Zur Hauptnavigation [1] Zum Inhalt [2] Zum Untermenü [3]

Das Risiko im Snowpark. Wer haftet zivilrechtlich für die Unfallfolgen?

Bei der Benutzung eines Snowparks besteht für Skifahrer und Snowboarder ein erhöhtes (Verletzungs-)Risiko. Immer wieder kommt es dort zu folgenschweren Unfällen. Daraus resultierende Haftungsfragen haben die Gerichte zu entscheiden. Dabei müssen nicht nur die Pflichten des Snowparkbetreibers geprüft werden. Auch die Benutzer solcher Sonderanlagen unterliegen bestimmten Verhaltensregeln.
In einem vom OGH entschiedenen Fall (3 Ob 89/10z) ging es darum, dass ein Snowboarder über die Schanze eines Funparks sprang und mit einem sich im Landebereich der Sprungschanze befindlichen Skifahrer zusammenstieß. Es musste die Frage geklärt werden, ob sich ein Wintersportler im Aufsprungbereich einer solchen Schanze überhaupt aufhalten darf und ob der springende Snowboarder eine zweite Person als Kontrollposten aufstellen hätte müssen (Details im Anhang 1).
In einem aktuell am Landesgericht Innsbruck anhängigen Verfahren geht es um den Sprung eines Snowboardfahrers über eine sogenannte BigAirBag-Anlage. Der Snowboarder ist dabei nicht vom eigentlichen Startpunkt aus angefahren, sondern aus höherer Position. Durch die erhöhte Geschwindigkeit übersprang er das Luftkissen und stürzte schwer. Hier stellt sich neben dem Eigenverschulden des Wintersportlers die Frage nach den Verkehrs- und Aufsichtspflichten des Funparkbetreibers (Details im Anhang 2).

Unter einem Fun- bzw. Snowpark ist ein abgegrenzter Teil eines Wintersportgebiets zu verstehen. Diese bieten insbesondere Skifahrern und Snowboardern, neben der normalen Piste, einen Bereich für Sprünge und Tricks. Ähnlich wie in einem Skatepark gibt es vor allem Sprungschanzen in vielerlei Formen. Die Elemente sind oft aufwendig mit Pistenraupen aus Schnee geformt. Viele größere Skigebiete verfügen mittlerweile über derartige Sonderflächen.
Den Betreiber solcher Anlagen trifft eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Er hat die Einrichtungen ständig zu kontrollieren und zu warten. Zudem kann eine sofortige Schließung auf Grund der Wetter- und Sichtbedingungen erforderlich sein. Darüber hinaus hat er die Benutzer über die Verhaltensregeln und die Schwierigkeitsgrade aufzuklären. Aber auch der Funparkbenutzer unterliegt einem umfangreichen Pflichtenkatalog. So hat er die allgemeinen Verhaltensregeln des Internationalen Ski-Verbandes (FIS-Regeln) zu beachten, insbesondere die Pflicht, auf Sicht zu fahren. Er hat sich zu vergewissern, dass die Piste frei befahrbar ist und sich im Landebereich von Sprungschanzen keine Personen aufhalten. Diese Pflicht besteht insbesondere auch dann, wenn der Landebereich vom Startpunkt aus für den Springer nicht einsehbar ist.

Anlage 1
Anlage 2

Innsbruck, am 19. November 2014

Der Leiter der Medienstelle des Oberlandesgerichts Innsbruck:
Dr. Wigbert Zimmermann
Vizepräsident des Oberlandesgerichts Innsbruck