Zur Hauptnavigation [1] Zum Inhalt [2] Zum Untermenü [3]

Rechtshörer*innen

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ermöglicht das Bundesministerium für Justiz im Interesse einer möglichst vielfältigen Ausbildung den Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaften, während ihrer Studienzeit (hauptsächlich in den Haupt- und Semesterferien) vorübergehend bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften als Rechtshörerinnen oder Rechtshörer tätig zu sein, um den Geschäftsbetrieb kennen zu lernen. Die Dauer der Tätigkeit soll sechs bis acht Wochen betragen. Rechtshörerinnen und Rechtshörer können sowohl bei Landesgerichten als auch bei Bezirksgerichten oder Staatsanwaltschaften tätig sein. Die Tätigkeit erfolgt freiwillig und unentgeltlich.

Anmeldung und Zulassung

Studentinnen und Studenten, die als Rechtshörerinnen oder Rechtshörer tätig sein wollen, können ihr Interesse unter Vorlage eines Studiennachweises beim jeweiligen Gericht oder bei der jeweiligen Staatsanwaltschaft persönlich anmelden. Die Zulassung erfolgt nach Maßgabe personeller Kapazitäten; es besteht kein Rechtsanspruch, als Rechtshörerin oder Rechtshörer zugelassen zu werden. Die Zulassung erfolgt nach Errichtung eines Protokolls durch die Gerichtsvorsteherin/Präsidentin bzw. den Gerichtsvorsteher/Präsidenten oder die Leiterin bzw. den Leiter der Staatsanwaltschaft im Wege einer formlosen schriftlichen Mitteilung. Diese Mitteilung wird auch dem Dekanat der rechtswissenschaftlichen Fakultät, an der die Rechtshörerin bzw. der Rechtshörer inskribiert ist, zugestellt. Die Zulassung kann aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden.

Tätigkeit

Rechtshörerinnen und Rechtshörer sollen ein Bild des Rechtsganges im Allgemeinen gewinnen und mit den Akten vertraut gemacht werden. Zu diesem Zweck ist ihnen die Teilnahme an Verhandlungen und Tagsatzungen in verschiedenen Geschäftsgattungen zu ermöglichen. Zu Schriftführerdiensten dürfen Rechtshörerinnen und Rechtshörer nur auf ausdrückliches Verlangen und nach vorausgegangener Ablegung des Schriftführereides verwendet werden. Über die Tätigkeit ist nach ihrer Beendigung auf Verlangen eine Bestätigung über die Dauer sowie die gezeigten Fähigkeiten und erbrachten Leistungen auszustellen. Jedes Gericht und jede Staatsanwaltschaft hat am Jahresende ein Verzeichnis der bei ihm bzw. ihr tätig gewesenen Rechtshörerinnen und Rechtshörer dem Präsidium des Oberlandesgerichtes bzw. der Oberstaatsanwaltschaft vorzulegen und über die Wahrnehmungen bei der Verwendung von Rechtshörerinnen und Rechtshörern zu berichten.