Klaus-Peter Luger: Freispruch für ehemaligen Linzer Bürgermeister
Linz, 21. August 2026. In der medial als LIVA-Affäre bekannten Strafsache gegen den ehemaligen Linzer Bürgermeister MMag. Klaus-Peter Luger wurde heute von der Einzelrichterin das Urteil verkündet: Der Angeklagte wurde vom Vorwurf des Vergehens der Untreue freigesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Das Gericht sprach den Angeklagten vom Vorwurf des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 3 erster Fall StGB frei.
MMag. Luger: Gutachtensauftrag nicht vorwiegend im eigenen Interesse
Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, dass der Gutachtensauftrag durch MMag. Luger nicht vorwiegend in seinem eigenen Interesse erfolgt ist. Vielmehr war MMag. Luger als Aufsichtsratsvorsitzenden der LIVA nicht klar, wie er mit der Whistleblower-Meldung (sprich der Weitergabe der Fragen an Mag. Kerschbaum) umzugehen hatte – nämlich die gesellschaftsrechtliche Frage, ob er den Aufsichtsrat informieren muss. Deshalb hat er Rechtsanwalt Mag. Moser aufgesucht.
Er habe RA Mag. Moser dabei gesagt, dass er der unbekannte Täter sei, der die Fragen an Mag. Kerschbaum weitergegeben hat. RA Mag. Moser habe gesagt, dass es sich um ein privatwirtschaftliches Bestellungsverfahren handle, dies nicht strafrechtlich relevant und jedenfalls verjährt sei.
Kein wissentlicher Befugnismissbrauch, kein Vermögensschaden
RA Mag. Moser hatte zu weiteren arbeitsrechtlichen (z.B. ob dies einen Entlassungstatbestand für Mag. Kerschbaum darstellen könne, weil er die Hearing-Fragen vorab hatte) und gesellschaftsrechtlichen (z.B. ob er den Aufsichtsrat informieren muss) Fragestellungen die Einholung eines Rechtsgutachtens durch RA Dr. Haumer empfohlen. Darum hat sich RA Mag. Moser gekümmert, MMag. Luger war hier nicht mehr eingebunden gewesen. Aus diesen Gründen ist MMag. Luger kein wissentlicher Befugnismissbrauch nachweisbar. Genau dieser wäre allerdings für das Vergehen der Untreue notwendig.
Ein darüber hinaus notwendiger Vermögensschaden liegt ebenso nicht vor. Denn wäre von Beginn an bekannt gewesen, dass MMag. Luger selbst die unbekannte Person war, wären keine anderen strafrechtlichen Tatbestände geprüft worden. Die in Betracht kommenden strafrechtlichen Tatbestände hätten jedoch umfassender beurteilt werden müssen. Dieser Mehraufwand hätte wesentlich höhere Kosten verursacht.
Nicht rechtskräftig
Der Freispruch ist nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat zum Urteil keine Erklärung abgegeben. Sie kann eine Erklärung (Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld) binnen drei Tagen abgeben.
Rückfragehinweis
Mag. Walter EICHINGER
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