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Rekursentscheidung im Exekutionsstreit zwischen sechs ukrainischen Gesellschaften und der russischen Föderation

Vorgeschichte:

Sechs ukrainische Gesellschaften, darunter Naftogaz, erwirkten gegen die Russische Föderation einen Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichtes Den Haag vom 12.4.2023, mit dem die Russische Föderation zur Zahlung von ca. 4,2 Milliarden USD verpflichtet wurde.

 
Sie beantragten beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches für Österreich und zur Hereinbringung eines Teilbetrages von 120 Millionen EUR (aufgeschlüsselt auf die 6 Betreibenden) unter anderem die Zwangsversteigerung von insgesamt 23 Liegenschaften, die im Eigentum der Russischen Föderation stehen. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien erklärte den Schiedsspruch für vollstreckbar, bewilligte die Exekution und benannte für die einzelnen Liegenschaften je nach deren Lage unterschiedliche Bezirksgerichte als Exekutionsgerichte.

Gegen diesen Beschluss erhob die Russische Föderation Rekurs, hauptsächlich gestützt auf den Einwand der Staatenimmunität, d.h. dass aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen diese Liegenschaften nicht der österreichischen Staatsgewalt unterworfen seien.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestätigte nun die Entscheidung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien mit dem Hinweis, dass die Frage der Staatenimmunität im vorliegenden Verfahren, in dem über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs abgesprochen und die Exekutionsbewilligung erteilt wurde, nicht zu klären ist. Diese Frage wäre erst in einem Verfahren auf Einstellung der Exekution zu prüfen.

Die Rekursentscheidung ist, soweit es um die Exekutionsbewilligung geht, unanfechtbar. Für jede einzelne Liegenschaft wird konkret zu prüfen sein, ob diese unter die Staatenimmunität fällt. Wenn ja, wird das Exekutionsverfahren eingestellt, wenn nein, wird die Liegenschaft versteigert werden.

Soweit die Rekursentscheidung die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs betrifft, ist sie mit außerordentlichem Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof anfechtbar; sie ist also noch nicht rechtskräftig. 

Sollte der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis kommen, dass der Schiedsspruch in Österreich nicht vollstreckbar ist, werden die einzelnen Exekutionsverfahren – unabhängig von der Frage der Staatenimmunität – vom Amts wegen einzustellen sein.

Rückfragehinweis:
Mag. Daniela Rauchenschwandtner
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien Medienstelle
medienstelle.LGZWien@justiz.gv.at
Telefon: 01/52152/3546, 0676/898921249