Zur Hauptnavigation [1] Zum Inhalt [2] Zum Untermenü [3]

Kraftloserklärung

Bitte lesen Sie vor einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Gericht die zum Download angebotene Anleitung!  
Bei einer allfälligen Antragstellung verwenden Sie bitte das zum Download bereitgestellte Formular.


Allgemeine Information

Auf der Grundlage des Kraftloserklärungsgesetzes (KEG 1951) können Wertpapiere, die abhanden gekommen oder vernichtet worden sind, nach Durchführung des im Gesetz festgelegten Verfahrens, für kraftlos erklärt werden. Ziel des Kraftloserklärungsverfahrens ist es, das in dem Wertpapier verbriefte Recht trotz fehlender Innehabung der Urkunde (z.B. Verlust eines Sparbuchs) ausüben zu können. Denn wesentliches Merkmal eines Wertpapiers ist es, dass zur Ausübung des darin verbrieften Rechts dessen Innehabung erforderlich ist. 

Nach erfolgreichem Abschluss eines Kraftloserklärungsverfahrens tritt an die Stelle der abhanden gekommenen oder vernichteten Urkunde der gerichtliche Beschluss über deren Kraftloserklärung und ersetzt diese. Zudem schützt das Kraftloserklärungsverfahren - im Fall des Verlusts der Urkunde - auch vor Missbrauch oder einer schuldbefreienden Zahlung des Schuldners an den momentanen Papierinhaber, denn das KEG ordnet dem Verpflichteten (z.B. Bankinstitut) zwingend eine Zahlungssperre während des Verfahrens an. 

Die Kraftloserklärung kann u.a. für Sparbücher oder Versicherungspolizzen beantragt werden.


Wichtiger Hinweis: Das Verfahren ist nicht für ein bloß "vergessenes Losungswort" eines Sparbuchs vorgesehen. Wenden Sie sich bitte diesfalls an Ihr Bankinstitut.