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Kraftloserklärung

Allgemeine Information

Auf der Grundlage des Kraftloserklärungsgesetzes (KEG 1951) können Wertpapiere, die abhanden gekommen oder vernichtet worden sind, nach Durchführung des im Gesetz festgelegten Verfahrens, für kraftlos erklärt werden. Ziel des Kraftloserklärungsverfahrens ist es, das in dem Wertpapier verbriefte Recht, trotz fehlender Innehabung der Urkunde (z.B. Verlust eines Sparbuches) ausüben zu können, denn wesentliches Merkmal eines Wertpapiers ist es, das zur Ausübung des darin verbrieften Rechts, dessen Innehabung erforderlich ist. 

Nach erfolgreichem Abschluss eines Kraftloserklärungsverfahrens tritt an die Stelle der abhanden gekommenen oder vernichteten Urkunde der gerichtliche Beschluss über deren Kraftloserklärung und ersetzt diese. Zudem schützt das Kraftloserklärungsverfahren - im Falle des Verlustes der Urkunde - auch vor Missbrauch oder einer schuldbefreienden Zahlung des Schuldners an den momentanen Papierinhaber, denn das KEG ordnet dem Verpflichteten (z.B. Bankinstitut) zwingend eine Zahlungssperre während des Verfahrens an. 

Die Kraftloserklärung kann u.a. für Sparbücher oder Versicherungspolizzen beantragt werden.

Achtung: Das Verfahren ist nicht für ein bloß "vergessenes Losungswort" eines Sparbuchs vorgesehen. Wenden Sie sich bitte diesfalls an ihr Bankinstitut.