Schuldsprüche in der Strafsache gegen Egisto OTT ua
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Egisto Ott wurde wegen Missbrauchs der Amtsgewalt, Geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil der Republik Österreich, Bestechung und Bestechlichkeit, Veruntreuung, Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung und wegen des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz, somit in den wesentlichen Punkten der Anklage der Staatsanwaltschaft Wien, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und einem Monat verurteilt.
In einigen Unterpunkten verneinten die Geschworenen die Tatbegehung, es erfolgte diesbezüglich (Betrug, Datenbeschädigung, Verstoß gegen das DSG) ein Freispruch zum Erstangeklagten.
Auch der Zweitangeklagte, ein Polizeibeamter, der sich wegen Missbrauchs der Amtsgewalt, Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung, Datenbeschädigung und Verstoß gegen das Waffengesetz verantworten musste, wurde von den Geschworenen für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Die Geschworenen sprachen Ott unter anderem schuldig als früherer Beamte des BVT – ohne dienstliche Veranlassung, daher amtsmissbräuchlich – zahlreiche Abfragen von personenbezogenen Daten aus Datenbanken und über Amtshilfe getätigt und veranlasst zu haben. Auch der Vorwurf zwischen 2017 und 2022 zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst der Russischen Föderation unterstützt zu haben und die unberechtigt erlangten Personendaten sowie einen SINA-S-Laptop mit geheimer elektronischer Sicherheitshardware an diesen übergeben zu haben, wurde von den Geschworenen mit 8 JA-Stimmen beantwortet.
Der bereits in einem früheren Verfahren angeklagte Vorfall rund um das „Lederhosen-Foto“ wurde (nach Aufhebung des Ersturteils durch den OGH) von den Geschworenen einstimmig bejaht und als Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung nach § 310 Abs 1 StGB verurteilt.
Bei der Strafbemessung (Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) wurde vom Senat die lange Verfahrensdauer berücksichtigt und bei der Strafe in Abzug gebracht.
Der von Egisto Ott lukrierte Vermögenswert von EUR 56.000 wurde für verfallen erklärt, die Privatbeteiligten wurden mit ihren Schadenersatzforderungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Verbüßung im elektronisch überwachten Hausarrest wurde für zumindest 20 Monate ausgeschlossen.
In dem umfangreichen Verfahren fanden seit dem 22.1.26 zahlreiche Verhandlungstage (13) statt, über 40 Zeugen wurden gehört, das Protokoll umfasst fast 800 Seiten. Nach mehrstündiger Beratung wurde ab 18.00 Uhr der Wahrspruch der Geschworenen verkündet. Das Gesetz verlangt dabei – bei sonstiger Nichtigkeit – dass alle an die Geschworenen gestellten Fragen nochmals öffentlich verlesen werden.
Da der Vorwurf des Geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil der Republik Österreich nach § 256 StGB – unabhängig von der Strafdrohung – in die Zuständigkeit des Geschworenengerichts fällt, war über die gesamte Anklage von Geschworenen zu entscheiden. In solchen Verfahren entscheiden die acht Laien in geheimer Abstimmung, es entfällt eine detaillierte Begründung der Entscheidung und bei der Urteilsverkündung wird lediglich auf den Wahrspruch der Geschworenen verwiesen. Kommt es zu einem Schuldspruch, entscheidet der Senat der drei Berufsrichter:innen mit den Geschworenen gemeinsam über die Strafe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Erstangeklagte meldete noch im Saal Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Der Zweitangeklagte und die Staatsanwaltschaft Wien gaben keine Erklärung ab. Binnen drei Tagen können noch Rechtsmittel angemeldet werden, es steht ihnen die Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof oder die Berufung gegen die Strafe an das Oberlandesgericht Wien offen.
In einigen Unterpunkten verneinten die Geschworenen die Tatbegehung, es erfolgte diesbezüglich (Betrug, Datenbeschädigung, Verstoß gegen das DSG) ein Freispruch zum Erstangeklagten.
Auch der Zweitangeklagte, ein Polizeibeamter, der sich wegen Missbrauchs der Amtsgewalt, Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung, Datenbeschädigung und Verstoß gegen das Waffengesetz verantworten musste, wurde von den Geschworenen für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Die Geschworenen sprachen Ott unter anderem schuldig als früherer Beamte des BVT – ohne dienstliche Veranlassung, daher amtsmissbräuchlich – zahlreiche Abfragen von personenbezogenen Daten aus Datenbanken und über Amtshilfe getätigt und veranlasst zu haben. Auch der Vorwurf zwischen 2017 und 2022 zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst der Russischen Föderation unterstützt zu haben und die unberechtigt erlangten Personendaten sowie einen SINA-S-Laptop mit geheimer elektronischer Sicherheitshardware an diesen übergeben zu haben, wurde von den Geschworenen mit 8 JA-Stimmen beantwortet.
Der bereits in einem früheren Verfahren angeklagte Vorfall rund um das „Lederhosen-Foto“ wurde (nach Aufhebung des Ersturteils durch den OGH) von den Geschworenen einstimmig bejaht und als Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung nach § 310 Abs 1 StGB verurteilt.
Bei der Strafbemessung (Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) wurde vom Senat die lange Verfahrensdauer berücksichtigt und bei der Strafe in Abzug gebracht.
Der von Egisto Ott lukrierte Vermögenswert von EUR 56.000 wurde für verfallen erklärt, die Privatbeteiligten wurden mit ihren Schadenersatzforderungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Verbüßung im elektronisch überwachten Hausarrest wurde für zumindest 20 Monate ausgeschlossen.
In dem umfangreichen Verfahren fanden seit dem 22.1.26 zahlreiche Verhandlungstage (13) statt, über 40 Zeugen wurden gehört, das Protokoll umfasst fast 800 Seiten. Nach mehrstündiger Beratung wurde ab 18.00 Uhr der Wahrspruch der Geschworenen verkündet. Das Gesetz verlangt dabei – bei sonstiger Nichtigkeit – dass alle an die Geschworenen gestellten Fragen nochmals öffentlich verlesen werden.
Da der Vorwurf des Geheimen Nachrichtendienstes zum Nachteil der Republik Österreich nach § 256 StGB – unabhängig von der Strafdrohung – in die Zuständigkeit des Geschworenengerichts fällt, war über die gesamte Anklage von Geschworenen zu entscheiden. In solchen Verfahren entscheiden die acht Laien in geheimer Abstimmung, es entfällt eine detaillierte Begründung der Entscheidung und bei der Urteilsverkündung wird lediglich auf den Wahrspruch der Geschworenen verwiesen. Kommt es zu einem Schuldspruch, entscheidet der Senat der drei Berufsrichter:innen mit den Geschworenen gemeinsam über die Strafe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Erstangeklagte meldete noch im Saal Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Der Zweitangeklagte und die Staatsanwaltschaft Wien gaben keine Erklärung ab. Binnen drei Tagen können noch Rechtsmittel angemeldet werden, es steht ihnen die Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof oder die Berufung gegen die Strafe an das Oberlandesgericht Wien offen.
Rückfragen:
Landesgericht für Strafsachen Wien
Medienstelle
VP Mag. Christina Salzborn
christina.salzborn@justiz.gv.at
0676/8989 2 3016, 01/401 27/306 001