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Pressemitteilung Urteil im Verfahren gegen syrischen General ua

Strafverfahren gegen syrischen General

Urteil am 6.7.26



Urteil im Verfahren gegen zwei hochrangige syrische Beamte

Schuldsprüche wegen Folter, einer Vielzahl schwerer Körperverletzungen, wegen schwerer Nötigung und geschlechtlicher Nötigung.

Beide Angeklagten wurden zu Freiheitsstrafen in der Dauer von acht Jahren verurteilt.

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Am 13. Verhandlungstag kam es um 14.50Uhr am Landesgericht für Strafsachen Wien unter großem Medieninteresse zur Urteilsverkündung.

Nachdem das Verfahren am 1. Juni 2026 begonnen hatte, wurden vom Schöffensenat an 13 Verhandlungstagen 25 Zeugen vernommen, 19 davon unmittelbare Opfer. Auch zwei Sachverständige wurden gehört, darunter eine medizinische Spezialistin für Folterverletzungen.

Die umfangreiche Anklage der Staatsanwaltschaft Wien warf den Angeklagten vor in einer Vielzahl von Fällen Misshandlung von Mitgliedern einer Protestbewegung befohlen bzw. zumindest nicht untersagt zu haben. So sollen zwischen April 2011 und März 2013 in Ar Raqqa / Syrien auf Anordnung der Zentralregierung sowie des Nationalen Sicherheitsbüros der Arabischen Republik Syrien zur Niederschlagung einer zivilen Protestbewegung über zwanzig in Gefängnissen festgehaltene Personen gequält und misshandelt worden sein.

Der 63-jährige syrische Brigadegeneral wurde nach der mehrstündigen Beratung im Großteil der angeklagten Punkte für schuldig befunden und wegen des Verbrechens der Folter (§ 312a Abs 1 erster Fall StGB), der schweren Nötigung (§§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 2 StGB), der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 Abs 1 und 2, 1. und 4. Fall StGB) und einer Vielzahl an schweren Körperverletzungen nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 2 und Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. Die Strafdrohung betrug von einem bis zu zehn Jahren. Die lange Verfahrensdauer wurde bei der Strafbemessung berücksichtigt.


Der Erstangeklagte befindet sich bereits seit Ende Dezember 2024 in Untersuchungshaft, diese Zeit wird ihm auf die verhängte Strafe angerechnet.


Auch hinsichtlich des Zweitangeklagten kam der Schöffensenat zum Schluss, dass die Vorwürfe den Tatsachen entsprechen und sprach auch ihn wegen des Vorwurfs der schweren Körperverletzung, der schweren Nötigung sowie des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung schuldig. Der 55-jährige Zweitangeklagte wurde zu einer Haftstrafe in der Dauer von acht Jahre verurteilt, er war während des Verfahrens nur kurz in Untersuchungshaft, sonst auf freiem Fuß. Auch hier betrug die Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.


Die lange Verfahrensdauer wurde auch bei ihm berücksichtigt und bei der Bemessung der Zusatzstrafe (auf eine geringfügige Verurteilung aus Jänner 2025 durch das Bezirksgericht Steyr) abgezogen.


Beide Angeklagten wurden zu hohen Schadenersatzzahlungen (Schmerzengeld in Höhe von insgesamt EUR 130.0000) an die Opfer verpflichtet. Mit den restlichen Forderungen wurden die Geschädigten auf den Zivilrechtsweg verwiesen.


Lediglich in einem Fall kam es zu einem Freispruch, so fehlte es an einem Konnex zu den hier relevanten politischen Vorgängen, das Opfer befand sich wegen Terrorismus und nicht der systemkritischen Demonstrationen in Haft, gewaltsame Übergriffe konnten nicht nachgewiesen werden, ein Schuldspruch war im Zweifel nicht möglich.


Der Vorsitzende führte in seiner umfassenden Urteilsbegründung aus, dass die Schuldsprüche sich nicht nur auf die Angaben der zahlreichen, glaubwürdigen Zeugen stützen, sondern begründete sie auch mit den objektivierten Beweisen, so etwa den Bildern der Örtlichkeiten und Verletzungen und den nachvollziehbaren Gutachten der gehörten Sachverständigen.


Eine Besonderheit des Verfahrens ist der Umstand, dass sämtliche angeklagten Vorfällen sogenannte „Auslandstaten“ sind. Sie fanden auf dem Hoheitsgebiet der Arabischen Republik Syrien statt, die österreichische Zuständigkeit für diese Handlungen ergibt sich aus völkerrechtlichen Verträgen. Durch das Übereinkommens gegen Folter, grausame und unmenschliche Behandlung (BGBl I 492/1987) trifft Österreich die völkerrechtliche Verpflichtung diese Taten zu verfolgen, unabhängig vom Tatort und der Nationalität der Opfer oder der Angeklagten. Seit 1.1.2013 hat das österreichischen Strafgesetzbuch mit § 312a StGB auch eine inländische Bestimmung, die in diesem Fall jedoch nur bei einem Faktum herangezogen werden konnte (Tatzeitraum nach 1.1.2013).


Die Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien ergab sich letztlich aufgrund des des Sitzes der Staatsanwaltschaft, welche die Anklage einbrachte, somit die StA Wien, da die Angeklagten in Österreich unterschiedliche Wohnsitze hatten.


Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Staatsanwaltschaft Wien meldete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zu beiden Angeklagten an, die Verteidigung gaben keine Erklärung ab. Sie können binnen drei Tagen noch Rechtsmittel (Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH oder Berufung wegen der Strafe an das OLG Wien) anmelden.



Rückfragen:

Landesgericht für Strafsachen Wien

Medienstelle

VP Mag. Christina Salzborn


christina.salzborn@justiz.gv.at

0676/8989 2 3016, 01/401 27/306 001