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Presseinformation - Urteil Strafsache Günther P. ua

Schuldsprüche und Haftstrafen im Verfahren gegen Günther P. und andere 
Urteil nicht rechtskräftig.

Nach der fast vierstündigen Hauptverhandlung vor dem Schöffensenat wurde um 14.15 Uhr das Urteil verkündet. Die drei Angeklagten wurden im Sinne der (ausgedehnten) Anklage für schuldig befunden und zu Haftstrafen verurteilt.

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Schuldsprüche

Der Schöffensenat verurteilte Günther P. wegen sexuellen Missbrauchs einer Unmündigen und wegen des Besitzes und der Weitergabe von sexualbezogenem Kindesmissbrauchs-material zu einer Freiheitsstrafe von drei (3) Jahren und verpflichtete ihn zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von EUR 5.000 an die Unmündige.

Die Staatsanwaltschaft Wien dehnte in der Verhandlung die Anklage um die Weitergabe von einschlägigem Bildmaterial im Zeitraum von 2012 bis 2018 aus, wozu Günther P. sich ebenfalls geständig zeigte.

Die Strafdrohung für das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen beträgt sechs Monate bis zu fünf Jahre, für den Besitz des gegenständlichen Bildmaterials wurde die Strafdrohung erst Ende 2023 ebenfalls auf sechs Monate bis fünf Jahre angehoben.

Die beiden Frauen, Mutter und Tochter, wurden wegen des Verbrechens der schweren Erpressung jeweils zu Haftstrafen verurteilt - die Erstangeklagte zur Dauer von zwei Jahren und drei Monaten und die Zweitangeklagte zur Dauer von zwei Jahren und neun Monaten. Die bereits in Untersuchungshaft verbrachte Zeit wurde ihnen auf die Strafen angerechnet.

Der zur Verfügung stehende Strafrahmen bei schwerer Erpressung beträgt ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Beide Frauen müssen Günther P. zu ungeteilter Hand die erpressten EUR 159.000 zurückzahlen.

Strafzumessung

Der Vorsitzende führte bei seiner ausführlichen Urteilsbegründung aus, dass der Schöffensenat bei Günther P. mildernd die Unbescholtenheit, die Selbstanzeige, sein reumütiges Geständnis, den zugesagten Schadenersatz und die begonnene Therapie wertete. Dabei relativierte der Vorsitzende aber die Selbstanzeige, die nicht wegen eines schlechten Gewissens, sondern zur Beendigung der Erpressung durch die beiden Frauen erfolgte. Erschwerend wertete der Senat das Zusammentreffen der beiden Verbrechen und der nahezu 1.000 Vergehen (jedes einzelne Bild/Video wird als gesondertes Vergehen gewertet) sowie den langen Tatzeitraum hinsichtlich des Besitzes und der Weitergabe des Bildmaterials und das besonders junge Alter des Opfers.

Die Höhe der Strafe bei den beiden Frauen begründete der Senat mit der hohen Schadenssumme von EUR 159.000 (die letzte Forderung von EUR 30.000 wurde bereits bei der Verhaftung sichergestellt), der Schwere der Erpressung und dem langen Tatzeitraum. Bei der Zweitangeklagten wurde das Geständnis zwar mildernd gewertet, die bei ihr höhere Bereicherung jedoch in der Relation zur Mutter erschwerend. Bei der Erstangeklagten wurde die krankhafte Alkoholstörung als mildernd gewertet. Ebenfalls als mildernd galt bei beiden Frauen die bisherige Unbescholtenheit sowie der teilweise Versuch hinsichtlich der letzten Geldforderung.

Während des Verfahrens wurde die Öffentlichkeit für eine knappe halbe Stunde ausgeschlossen, dies zur Erörterung des Übergriffs, zum Schutz des Opfers.

Allgemeines zum Verfahren

Im Schöffenverfahren entscheiden die Berufsrichter:innen zusammen mit den Schöff:innen über die Schuld und auch über die Strafe, dabei haben alle vier Senatsmitglieder je eine Stimme. Bei Gleichstand entscheidet die für die Angeklagten günstigere Stimme.

Im Falle eines Schuldspruchs wird die Strafe innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen Strafrahmens auf der Grundlage der persönlichen Schuld des/der Angeklagten nach den Milderungs- und Erschwerungsgründen ausgemessen. So ist etwa eine einschlägige Vorstrafe oder die Begehung mehrerer Taten erschwerend zu werten, hingegen ein reumütiges Geständnis oder Unbescholtenheit mildernd.

Der gesetzlich festgelegte Strafrahmen steht dem Gericht zur Verfügung und soll die leichtesten Fälle genauso wie die schwersten, die diesen Tatbestand erfüllen, abdecken. Aufgabe des Gerichts ist es, ein Urteil zu fällen, das den Umständen des Einzelfalls, der individuellen Schuld der Angeklagten und der konkreten Tat gerecht wird.

Alle drei Angeklagten verzichteten auf Rechtsmittel. Die Staatsanwaltschaft gab vorerst keine Erklärung dazu ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft kann binnen drei Tagen Rechtsmittel anmelden.


Rückfragen:

Landesgericht für Strafsachen Wien Medienstelle

VP Mag. Christina Salzborn

Medienstelle.lgstrafsachenwien@justiz.gv.at

christina.salzborn@justiz.gv.at

0676/8989 2 3016, 01/401 27/306 001