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Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz

1.) Seit Dezember 2009 ist das Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz in Kraft, mit dem alle Opfer der NS-Militärjustiz, der Erbgesundheitsgerichte und des Volksgerichtshofs pauschal und umfassend rehabilitiert sind. Eine späte Gerechtigkeit, die die zunehmende gesellschaftliche Wahrnehmung von „Delikten“ wie Desertion aus der deutschen Wehrmacht als nicht nur legitime, sondern notwendige Widerstandshandlungen widerspiegelt. (Quelle: Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes; www.doew.at)

Im Bereich Downloads finden Sie ein Merkblatt für Antragsteller/innen und den Gesetzestext des Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetzes, in Kraft seit 1. Dezember 2009 (BGBl. I 2009/110)


2.) Seit Februar 2024 ist das Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach den §§ 129 I, 129 I lit. b, 500, 500a, 517 oder 518 des Strafgesetzes 1945 oder den §§ 209, 210, 220 oder 221 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden, in Kraft. Nach diesem Bundesgesetz werden alle Urteile der Zweiten Republik aufgehoben, die aufgrund von Strafbestimmungen erlassen wurden, die einvernehmliche homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, wenn heterosexuelle Handlungen nicht strafbar waren. Alle, nach so einer Bestimmung verurteilten Personen, gelten folglich als zur Gänze rehabilitiert.

Im Bereich Downloads finden Sie das entsprechende Antragsformular