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Hausordnung

Für dieses Gebäude wurde nach § 16 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) eine Hausordnung erlassen, die zu beachten ist.

Die Hausordnung findet sich nachstehend unter "Downloads".

Im gesamten Amtsgebäude besteht ein generelles Fotografier- und Filmverbot sowie ein Verbot von Video- und Tonaufzeichnungen, verbunden mit dem Verbot des Einbringens von Geräten, die ausschließlich diesen Zwecken dienen. Außerhalb von Verhandlungen können Ausnahmen von der Leiterin/dem Leiter der jeweiligen Dienststelle im jeweiligen Bereich bewilligt werden.

Ausnahmegenehmigungen können bei der Leiterin der Medienstelle per email bis zu einem Tag vor Beginn der Hauptverhandlung beantragt werden (medienstelle.lgstrafsachen.graz@justiz.gv.at).

Die der/dem Vorsitzenden einer Verhandlung zukommenden Befugnisse der Sitzungspolizei werden dadurch nicht berührt (Punkt A.4) der geltenden Hausordnung).

Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -Übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Gerichtsverhandlungen sind unzulässig (§ 22 MedienG, § 228 Abs 4 StPO).

Auf die aktuelle Hausordnung wird hingewiesen.