Zuständigkeit
Die
Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz ist laut der
Sprengelverordnung für den Strafvollzug für:
- die Vollziehung der Untersuchungshaft (§36 JGG),
- die Vollziehung von Freiheitsstrafen deren Strafzeit 6 Monate übersteigt,
- Unterbringung nach § 21 StGB,
- Unterbringung für entwöhnungsbedürftigte Rechtsbrecher nach § 22 StGB
Die Maximalbelagsfähigkeit der Sonderanstalt für den Jugendvollzug
Wien-Münnichplatz beträgt 72 Haftplätze.