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Zuständigkeit

Die Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz ist laut der Sprengelverordnung für den Strafvollzug für:

  • die Vollziehung der Untersuchungshaft (§36 JGG),
  • die Vollziehung von Freiheitsstrafen deren Strafzeit 6 Monate übersteigt,
  • Unterbringung nach § 21 StGB,
  • Unterbringung für entwöhnungsbedürftigte Rechtsbrecher nach § 22 StGB
an männlichen Jugendlichen bzw. männlichen Erwachsenen, die dem Jugendstrafvollzug unterstellt sind zuständig.


Die Maximalbelagsfähigkeit der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz beträgt 72 Haftplätze.