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Aufgaben

Der Vollzug von Freiheitsstrafen hat zum Ziel, die Gemeinschaft zu schützen und dem Straftäter zu einer rechtschaffenen Lebenseinstellung zu verhelfen. Eine Reintegration des Straftäters ist dabei immer das oberste Ziel des Strafvollzugs. Im Sinne der Resozialisierung muss der Strafvollzug einen möglichst reibungslosen Übergang vom Leben in Haft zu jenem in Freiheit ermöglichen.

Im Hinblick auf die Aufgaben und Voraussetzungen als Sonderanstalt für Jugendliche wird für sämtliche Jugendliche ab dem ersten Tag der Inhaftierung (ohne Differenzierung nach Vollzugsform sowohl für Untersuchungsgefangene, Strafgefangene und Untergebrachte) und unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe ein Vollzugsplan gemäß § 135 StVG erstellt.