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Arbeit und Ausbildung

Neben der Arbeit in den anstaltseigenen Betrieben kommt der Beschäftigung von Insassen als Freigänger gemäß § 126 Abs. 3 StVG erhebliche Bedeutung zu.

Die enge Zusammenarbeit mit Unternehmen bietet für Strafgefangene die Chance unter realistischen Arbeitsbedingungen Arbeitsfelder und deren Tätigkeitsprofile kennen zu lernen und die Chance zu haben, bei entsprechender Arbeitsleistung nach Haftentlassung "übernommen" zu werden.

Betreuungs-, Freizeit-, Aus- und Fortbildungsprogramme stellen zusammen mit Beschäftigung jene Grundlage dar, die es ermöglicht, den gesetzlichen Auftrag der Resozialisierung zu erfüllen.