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Pakete

Insass:innen sind berechtigt, genehmigte Pakete zu empfangen. Der Empfang von Paketen erfolgt im Torbereich der Justizanstalt durch Abgabe von Angehörigen (Ausweisleistung mit amtlichen Lichtbildausweis) oder per Post. Pakete per Post, die keinen Absender aufweisen oder deren Absender nicht verifizierbar ist, werden aus Sicherheitsgründen nicht angenommen und unverzüglich retourniert.
Das Beipacken anderer Gegenstände ist verboten. Pakete, bei denen keine Genehmigung aufliegt oder verbotene Gegenstände beinhalten, werden nicht angenommen, auf Kosten des Insassen retourniert oder bis zur Enthaftung in der Effektenstelle verwahrt.
Aus technischen Gründen werden Pakete nur bis zu einer Größe von L: 80, B: 55, H: 42 angenommen.
Annahmezeiten
(ausgenommen Feiertage):
Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Freitag von 08.00 Uhr bis 10.30 Uhr



Wäschepakete:
Für den Empfang des ersten Wäschepakets für Insass:innen nach der Aufnahme ist kein Ansuchen des Insassen/der Insassin erforderlich (generelle Genehmigung des Anstaltsleiters).
Der Empfang von weiteren Wäschepaketen für Insass:innen (1 x im Frühjahr/Sommer und 1 x Herbst/Winter und für Verhandlungen) setzt ein genehmigtes Ansuchen voraus.
Die Wäschepakete dürfen mit dem max. Inhalt von


2 Garn. Bettwäscheüberzüge
2 Stk. Pullover
14 Stk./Garn. Unterwäsche
5 Stk. T-Shirts
2 Stk. Hosen
14 Paar Socken
1 Stk./Paar Jacke/Hut/Handschuhe/Kappe
2 Stk Jogginganzügen
1 Paar Schuhe/Turnschuhe
5 Stk. Hemden
2 Stk. Pyjama

allfällige Wäsche für Verhandlungen:
1 Garn. Anzug/Kleid
1 Stk. Hemd/Bluse
1 Krawatte/Tuch
1 Paar Schuhe

gesendet bzw. bei der Torwache abgegeben werden. Sämtliche Kleidungsstücke (z.B.: Jacken) müssen maschinenwaschbar sein. Schuhe dürfen keine Stahlkappen aufweisen.
Die Reinigung von Privatwäsche in der Justizanstalt ist gewährleistet, eine Reinigung der Wäsche außerhalb der Anstalt ist nicht möglich.

Nahrungs- und Genussmittel für jugendliche Insass:innen
Jugendliche Insass:innen dürfen einmal im Vierteljahr eine Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln im Gewicht von drei Kilogramm oder mehrere solche Sendungen erhalten, die dieses Gesamtgewicht nicht übersteigen. Die Sendungen dürfen keine Gegenstände enthalten, von denen eine Gefahr für die Gesundheit des Jugendlichen/der Jugendlichen oder sonst für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu befürchten wäre. Im Falle eines Missbrauchs kann der Jugendliche/die Jugendliche vom Empfang dieser Sendungen ausgeschlossen werden.
Die Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln im Paketweg ist nicht zulässig. Für erwachsene Insass:innen dürfen keine Nahrungs- und Genussmittel abgegeben werden.